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Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 27.07.1999
Aktenzeichen: VI ZB 24/99
Rechtsgebiete:
Vorschriften:
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
27. Juli 1999
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Juli 1999 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Bischoff, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 22. Februar 1999 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 22.000 DM
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen das ihm am 7. August 1998 zugestellte klagabweisende Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth am 7. September 1998 Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet. Sein Gesuch um Gewährung von Prozeßkostenhilfe für das Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht durch Beschluß vom 8. Oktober 1998 zurückgewiesen. Dieser Beschluß ist dem Kläger am 21. Oktober 1998 mitgeteilt worden. Mit Beschluß vom 8. Dezember 1998, der dem bisherigen Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 17. Dezember 1998 zugestellt wurde, hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers mangels Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen.
Gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat der Kläger mit am 8. Januar 1999 eingegangenem Schreiben vom 5. Januar 1999 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dieses Gesuch hat das Oberlandesgericht mit Beschluß vom 22. Februar 1999, dem Kläger am 2. März 1999 zugestellt, zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Kläger mit Schreiben vom 8. März 1999.
II.
Die sofortige Beschwerde, die in dem Schreiben des Klägers vom 8. März 1999 liegt, ist unzulässig, da sie nicht, wie dies erforderlich gewesen wäre, von einem beim Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt, sondern vom Kläger persönlich eingelegt worden ist.
Einen Antrag auf Gewährung von Prozeßkostenhilfe zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger nicht gestellt. Die Ausführungen in seinem Schreiben vom 8. März 1999, soweit dort von einem Antrag auf Prozeßkostenhilfe die Rede ist (S. 5 ff.), beziehen sich auf die nachgesuchte Prozeßkostenhilfe für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Schreiben vom 5. Januar 1999.
Sollten die Ausführungen des Klägers gleichwohl als Antrag auf Prozeßkostenhilfe auch für das jetzige Beschwerdeverfahren zu verstehen sein, könnte diesem Antrag mangels Erfolgsaussicht nicht stattgegeben werden, denn das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag in dem angefochtenen Beschluß zu Recht als verspätet zurückgewiesen. Nachdem der Prozeßkostenhilfe versagende Beschluß vom 8. Oktober 1998 dem Kläger am 21. Oktober 1998 mitgeteilt worden war, hätte er spätestens Mitte November 1998 um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist nachsuchen müssen. Dies hat der Kläger jedoch nicht getan.
Eine Belehrung über die jeweiligen Fristen und sonstigen gesetzlichen Zulässigkeitserfordernisse war entgegen der Auffassung des Klägers nicht geboten.
Ende der Entscheidung
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