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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 24.10.2000
Aktenzeichen: VI ZB 27/00
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 233 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
24. Oktober 2000
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. von Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner
beschlossen:
Tenor:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 21. März 2000 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 44.229 DM festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das sie beschwerende Urteil des Landgerichts mit am 20. September 1999 eingegangenem Schriftsatz fristgerecht Berufung eingelegt. Ihre Berufungsbegründungsschrift ist erst am 27. Oktober 1999 bei Gericht eingegangen. Nach gerichtlichem Hinweis auf die Verfristung hat sie mit am 29. Oktober 1999 eingegangenem Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Zur Begründung hat sie vorgebracht, im Büro ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten habe die hinreichend geschulte und sonst stets zuverlässige Anwaltsfachangestellte Sch. die Begründungsfrist versehentlich nach dem Eingangsdatum (27. September 1999) der gerichtlichen Mitteilung über den Eingang der Berufung bei Gericht anstelle des mitgeteilten Eingangsdatums berechnet und deshalb das Ende der Begründungsfrist auf den 27. Oktober 1999 notiert. Auf die gerichtliche Anfrage, ob im Anwaltsbüro Vorfristen notiert würden, hat die Klägerin mitgeteilt, die Vorfrist sei vorliegend auf den 13. Oktober 1999 notiert worden. An diesem Tag seien die Handakten dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt vorgelegt worden, der die Fertigung der Berufungsbegründung für den 26. Oktober 1999 vorgemerkt habe.
Das Berufungsgericht hat mit Beschluß vom 21. März 2000 den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluß hat die Klägerin form- und fristgerecht sofortige Beschwerde eingelegt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. Der beantragten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO steht entgegen, daß die Fristversäumung nicht nur durch ein Versehen der Angestellten Sch. entstanden ist, sondern auch auf einem Verschulden des sachbearbeitenden Rechtsanwalts beruht, das der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist.
Mit Recht weist das Berufungsgericht in dem angefochtenen Beschluß auf den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung aufgestellten Grundsatz hin, daß der Rechtsanwalt verpflichtet ist, bei Vorlegung einer ausdrücklich als Vorfristsache gekennzeichneten Akte in eigener Verantwortung zu prüfen, ob das Fristende richtig ermittelt und festgehalten ist (Senatsbeschlüsse vom 9. März 1999 - VI ZB 3/99 - NJW 1999, 2048, 2049 und vom 5. Oktober 1999 - VI ZB 22/99 - NJW 2000, 365, 366, jeweils m.w.N., sowie BGH, Beschlüsse vom 23. Juli 1997 - IV ZB 8/97 - VersR 1998, 77 und vom 17. Juni 1999 - IX ZB 32/99 - NJW 1999, 2680). Nicht zu beanstanden ist auch die Folgerung des Berufungsgerichts, daß dem Rechtsanwalt bei Vornahme der gebotenen Prüfung aufgefallen wäre, daß die Berufungsbegründungsfrist mit einem falschen Datum notiert war, und daß im damaligen Zeitpunkt, nämlich bei Vorlage der Akten am 13. Oktober 1999, die Fristwahrung noch ohne weiteres möglich gewesen wäre. Demgegenüber zeigt die Beschwerdebegründung keine Gesichtspunkte auf, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten. Vielmehr beschränkt sie sich auf den Hinweis, daß die ursprüngliche fehlerhafte Notierung der Frist auf einem Versehen der Angestellten beruhe, das dem Anwalt nicht zugerechnet werden könne. Hierauf kommt es jedoch nicht an, weil den Rechtsanwalt aus den dargelegten Gründen ein eigenes Verschulden an der Fristversäumung trifft und diese bei Erfüllung seiner Pflicht zur Fristenprüfung hätte vermieden werden können.
Ende der Entscheidung
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