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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.02.2001
Aktenzeichen: VI ZB 3/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 3/01

vom

19. Februar 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler und Wellner sowie die Richterin Diederichsen am 19. Februar 2001

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Beklagten zu 2) Rudolf Werner gegen den Beschluß des Einzelrichters des 10. Zivilsenats des hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 4. Juli 2000 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdewert wird auf 236.405 DM festgesetzt.

Gründe:

Gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte ist grundsätzlich - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - keine Beschwerde zulässig (§ 567 Abs. 4 ZPO). Ein Fall, in dem ausnahmsweise eine "außerordentliche" Beschwerde wegen greifbarer Gesetzwidrigkeit gegeben sein könnte (vgl. BGHZ 109, 41, 43), liegt hier nicht vor.

Die im angefochtenen Beschluß vorgenommene Berichtigung des Passivrubrums im Protokoll vom 17. Mai 2000 stellt keine dem Gesetz inhaltlich fremde und mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbare Entscheidung dar. Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, daß ihm vor dieser Entscheidung kein hinreichendes rechtliches Gehör gewährt worden sei, weist das Oberlandesgericht in seinem die Gegenvorstellung zurückweisenden Beschluß vom 14. November 2000 zutreffend darauf hin, daß das rechtliche Gehör jedenfalls in ausreichender Weise nachgeholt worden ist; im letztgenannten Beschluß hat sich das Oberlandesgericht mit den Einwendungen des Beschwerdeführers sachlich auseinandergesetzt.

Ob in der Sache die vorgenommene Rubrumsberichtigung als rechtsfehlerfrei anzusehen ist, unterliegt mangels eines statthaften und zulässigen Rechtsmittels nicht der Beurteilung des erkennenden Senats.

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.



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