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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 27.01.2004
Aktenzeichen: VI ZB 30/03
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 27. Januar 2004
im Rechtsbeschwerdeverfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluß der 9. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 11. März 2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Landgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Klägerin hat, nachdem ihre Klage vom Amtsgericht abgewiesen worden war, gegen das ihrem Prozeßbevollmächtigten am 4. November 2002 zugestellte Urteil des Amtsgerichts vom 21. Oktober 2002 am 4. Dezember 2002 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ging als Telefax, das eine Unterschrift aufwies, am Montag, den 6. Januar 2003, beim Berufungsgericht ein. Die als zugehöriges "Original" am 9. Januar 2003 nachgereichte Berufungsbegründungsschrift enthält als letzte Seite lediglich eine Kopie des mit einer Unterschrift versehenen Blattes. Nach mehreren Verfügungen des Landgerichts, in denen insbesondere aufgefordert wurde, das Original dieser Seite zu den Akten zu reichen, begründete die Klägerin mit Schriftsatz vom 13. Februar 2003 nochmals ihre Berufung und stellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Mit Beschluß vom 11. März 2003, der Klägerin zugestellt am 28. März 2003, hat das Berufungsgericht den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Durch die am 6. Januar 2003 per Telefax übermittelte Berufungsbegründungsschrift sei die an diesem Tage ablaufende Berufungsbegründungsfrist von zwei Monaten (§§ 520 Abs. 2, 222 Abs. 2 ZPO) nicht gewahrt worden. Es könne nicht festgestellt werden, daß als Kopiervorlage für das Telefax ein mit der Originalunterschrift des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin versehener Schriftsatz gedient habe. Zur Fristwahrung durch Telefax sei erforderlich, daß die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und daß dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde. Letzteres lasse sich nur überprüfen, wenn das für das Telefax verwendete Original zu den Akten gelange. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist komme nicht in Betracht. Zum einen sei schon die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen durch den am 12. Februar 2003 eingereichten Antrag nicht gewahrt. Zum anderen bestehe auch kein Wiedereinsetzungsgrund, weil das mit der Unterschrift versehene Original des Schriftsatzes bzw. dessen letzte Seite bis heute nicht vorgelegt und weder ersichtlich noch dargetan sei, weshalb dies nicht hätte möglich sein sollen.
Gegen diese Beurteilung wendet sich die Klägerin mit ihrer am 22. April 2003 eingegangenen und am 23. Juni 2003 nach entsprechender Verlängerung der Begründungsfrist begründeten Rechtsbeschwerde.
II.
Die nach §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.
Das Berufungsgericht vertritt die Rechtsauffassung, zur rechtzeitigen Begründung der Berufung sei es erforderlich, daß das für das Telefax verwendete Original nachträglich zu den Akten gelange, weil nur so festgestellt werden könne, ob dem Telefax ein hinsichtlich der Unterschrift authentisches Original zugrunde gelegen habe.
Das Berufungsgericht verkennt zwar nicht die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluß vom 20. September 1993 - II ZB 10/93 - NJW 1993, 3141), wonach die Wirksamkeit der per Telefax eingelegten Berufung nicht davon abhängig ist, daß anschließend noch das Original des Schriftsatzes bei Gericht eingereicht wird. Soweit das Berufungsgericht jedoch meint, nur durch Nachreichung des für das Telefax verwendeten Original-Schriftsatzes lasse sich nun feststellen, ob die Kopiervorlage von einem postulationsfähigen Rechtsanwalt unterschrieben worden sei und ob dessen Unterschrift auf der Kopie wiedergegeben werde, so verkennt es, worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist, daß für entsprechende Feststellungen auch andere Möglichkeiten des Freibeweises zur Verfügung stehen (vgl. z.B. Zöller/Gummer, ZPO, 24. Aufl., § 522 Rdn. 1; § 519 Rdn. 20).
Das Berufungsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Entscheidung, falls es hinsichtlich der Unterschrift Zweifel haben sollte, diesbezügliche Feststellungen nachzuholen haben.
Ende der Entscheidung
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