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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.12.2000
Aktenzeichen: VI ZB 32/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 54 | |
GKG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
19. Dezember 2000
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Dezember 2000 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Lepa, Dr. Dressler, Dr. Greiner und Diederichsen
beschlossen:
Tenor:
I. Das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers vom 30. November 2000 gegen die oben benannten Mitglieder des VI. Zivilsenats wird als unzulässig verworfen.
II. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 17. November 2000 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Gesuch des Verfügungsbeklagten auf Ablehnung der namentlich genannten Richter des VI. Zivilsenats wegen Besorgnis der Befangenheit ist unzulässig, da ein solches nur gegen einen einzelnen Richter gestellt werden kann, nicht aber gegen den ganzen Spruchkörper.
II.
Im übrigen ist das Rechtsschutzbegehren des Verfügungsbeklagten als Erinnerung gegen den Kostenansatz statthaft und zulässig gemäß § 5 GKG. Die Erinnerung ist aber unbegründet.
Der Kostenansatz ist sachlich und rechnerisch richtig gemäß den §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 Kostenverzeichnis. Die behauptete Zahlungsunfähigkeit des Verfügungsbeklagten kann beim Kostenansatz keine Berücksichtigung finden.
Ende der Entscheidung
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