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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: VI ZB 33/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568a | |
ZPO § 569 | |
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
12. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen
beschlossen:
Tenor:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim OLG Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 568a, 569 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 144.037,80 DM
Ende der Entscheidung
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