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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.09.2001
Aktenzeichen: VI ZB 33/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 568a
ZPO § 569
ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 33/01

vom

12. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Dressler, Wellner und die Richterin Diederichsen

beschlossen:

Tenor:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) gegen den Beschluß des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 13. Juni 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten zu 3) ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim OLG Düsseldorf zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§§ 568a, 569 ZPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 144.037,80 DM

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