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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 36/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
ZPO § 99 Abs. 1
ZPO § 280 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 36/02

vom

22. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

am 22. Juli 2002

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 7.300 €

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zum einen ein Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist und zum anderen die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Ende der Entscheidung

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