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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 22.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 36/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 | |
ZPO § 99 Abs. 1 | |
ZPO § 280 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
22. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
am 22. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Kostenausspruch im Zwischenurteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 10. April 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gegenstandswert: 7.300 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil zum einen ein Zwischenurteil gemäß § 280 Abs. 2 ZPO in betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen ist und zum anderen die isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung unzulässig ist, § 99 Abs. 1 ZPO.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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