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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.07.2006
Aktenzeichen: VI ZB 36/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321a Abs. 4 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
VI ZB 34/06 VI ZB 35/06 VI ZB 36/06 VI ZB 37/06 VI ZB 38/06
vom 11. Juli 2006
in dem Verfahren
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die von ihm beabsichtigten Rechtsbeschwerden wird zurückgewiesen, da die in Aussicht genommene Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO).
Gründe:
Die Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts München vom 23. November 2005, 24. Februar und 9. Mai 2006 sind nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in den angefochtenen Beschlüssen zugelassen worden ist, § 574 Abs. 1 ZPO.
Die Beschlüsse des Oberlandesgerichts vom 15. und 27. März 2006, mit denen Gehörsrügen des Beschwerdeführers zurückgewiesen worden sind, sind unanfechtbar nach § 321a Abs. 4 Satz 4 ZPO.
Ende der Entscheidung
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