Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Beiträge bei Ihrer privaten Krankenversicherung können drastisch reduziert werden. Jetzt unverbindlich und kostenlos einen Tarifwechsel durch spezialisierte Versicherungsexperten bei Ihrer Krankenversicherung aushandeln lassen.
Nach einem Tarifwechsel innerhalb Ihrer Krankenversicherung sparen Sie im Durchschnitt 40 Prozent.
Kostenlose und unverbindliche Recherche
Die Recherche ist kostenfrei und unverbindlich, wenn Sie keine der recherchierten Einsparmöglichkeiten in Anspruch nehmen wollen.
Kein Aufwand
Der komplette Umstellungsprozess wird für Sie übernommen.
Altersrückstellung angerechnet
Ihre Altersrückstellungen werden im neuen Tarif vollständig angerechnet.
Ausführliche Beratung
Sie werden von erfahrenen Versicherungsexperten beraten.
Keine Kündigung
Sie können jederzeit wechseln, es gibt keine Fristen zu beachten.
Gleiches Leistungsniveau
Ihr Leistungsniveau bleibt gleich oder wird sogar besser.
Nutzen Sie die Chance auf reduzierte PKV-Beiträge, die durch Versicherungsexperten ausgehandelt werden. Teilen Sie uns nachstehend Ihre Daten mit, damit wir das weitere Vorgehen mit Ihnen absprechen können. Sie werden begeistert sein. Versprochen!
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 37/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO n.F. § 522 Abs. 1 Satz 4 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
23. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr am 23. Juli 2002
beschlossen:
Tenor:
Der als Rechtsbeschwerde zu wertende Rechtsbehelf der Klägerin gegen den Beschluß des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 2.556,46 €
Gründe:
I.
Die Klägerin nimmt den Beklagten u.a. auf Zahlung eines Schmerzensgeldes von 8.500 DM aus behauptet fehlerhafter Zahnbehandlung in Anspruch. Mit Urteil vom 29. November 2001 hat das Landgericht Berlin der Klage zum Teil stattgegeben und den Beklagten zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von 3.500 DM verurteilt. Das Kammergericht hat die Berufung der Klägerin mit Beschluß vom 2. Mai 2002 als unzulässig verworfen, weil sie nicht innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden ist. Die mit Schriftsatz der Klägerin vom 19. März 2002 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist hat es abgelehnt.
Gegen den ihrer Prozeßbevollmächtigten am 10. Mai 2002 zugestellten Beschluß hat die Klägerin durch ihre zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte am 23. Mai 2002 beim Kammergericht "sofortige Beschwerde" eingelegt. Auf den Hinweis des Kammergerichts hat sie die Auffassung vertreten, nach § 26 Nr. 5 EGZPO sei die Zivilprozeßordnung in der bis 31. Dezember 2001 geltenden Fassung anzuwenden. Die Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß sei als Anhang zum Berufungsverfahren zu werten.
II.
Der Rechtsbehelf der Klägerin hat keinen Erfolg. Er ist als sofortige Beschwerde nicht (mehr) statthaft. Das neue Rechtsmittelrecht des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl I 2001, 1887 ff.) kommt auf nach dem 31. Dezember 2001 neu erhobene Rechtsmittel zur Anwendung, wenn die anzufechtende Entscheidung nach dem 31. Dezember 2001 verkündet oder, wenn - wie hier - eine Verkündung nicht stattgefunden hat, der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Umkehrschluß aus § 26 Nr. 10 EGZPO). Damit stimmt überein, daß für eine Revision die ab 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften anzuwenden wären (vgl. § 26 Nr. 7 EGZPO), hätte das Berufungsgericht am 2. Mai 2002 durch Urteil entschieden, was ihm durch § 519b Abs. 2 Halbsatz 1 ZPO a.F. gestattet war. Hiernach ist gegen die Entscheidung gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F. nur die Rechtsbeschwerde statthaft (§§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO n.F.). Das gilt auch, soweit der Verwerfungsbeschluß zugleich eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand enthält (§ 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den die Berufung verwerfenden Beschluß des Kammergerichts vom 2. Mai 2002 ist unzulässig. Sie ist entgegen §§ 78 Abs. 1, 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO n.F. nicht innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 10. Mai 2002 beim Bundesgerichthof durch einen dort zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluß vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - ZIP 2002, 1003) und daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO ohne Sachprüfung zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.