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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.01.1999
Aktenzeichen: VI ZB 38/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 a | |
ZPO § 572 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Januar 1999
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. von Gerlach, Dr. Müller und Dr. Dressler
am 4. Januar 1999
beschlossen:
Der Antrag der Beklagten auf Einstellung der Zwangsvollstreckung wird zurückgewiesen.
Gründe
Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH wird im Revisionsverfahren eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nur dann gewährt, wenn der Vollstreckungsschuldner bereits in den Vorinstanzen vollständig von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, Vollstreckungsschutz zu erlangen, d.h. dort die Befugnis zur Abwendung der Vollstreckung oder deren Einstellung beantragt hat (BGH, Beschluß vom 10. Dezember 1991 - X ARZ 85/91 - MDR 1992, 711 m.w.N.)
Das gilt auch für das Verfahren der weiteren Beschwerde nach § 568 a ZPO (BGH, aaO).
Vorliegend sind die Voraussetzungen für eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht gegeben, weil die Beklagte beim Beschwerdegericht keinen - ihr möglichen - Antrag nach § 572 Abs. 2 ZPO gestellt, sondern erst beim Revisionsgericht Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt hat.
Ende der Entscheidung
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