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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 39/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 574 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 39/02

vom

26. Juli 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

Eine sofortige Beschwerde wie sie vorliegend eingelegt ist und nach Belehrung über die Unzulässigkeit ausdrücklich weiter verfolgt wird, sieht das Gesetz gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht vor (§ 567 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese weder dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist , § 574 Abs. 1 ZPO.

Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02).



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