Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: VI ZB 39/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
26. Juli 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juli 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 4. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts vom 3. Juni 2002 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Eine sofortige Beschwerde wie sie vorliegend eingelegt ist und nach Belehrung über die Unzulässigkeit ausdrücklich weiter verfolgt wird, sieht das Gesetz gegen Entscheidungen der Oberlandesgerichte nicht vor (§ 567 Abs. 1 ZPO). Das Rechtsmittel der Klägerin ist auch nicht als Rechtsbeschwerde statthaft, weil diese weder dem Gesetz ausdrücklich eröffnet, noch vom Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zugelassen worden ist , § 574 Abs. 1 ZPO.
Die Beschwerde ist auch nicht als außerordentliches Rechtsmittel (etwa wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit") zulässig, weil im Hinblick auf die gesetzliche Neuregelung des Beschwerderechts durch das Zivilprozeßreformgesetz vom 27. Juli 2001 ein derartiger außerhalb des Gesetzes stehender Zugang zum Beschwerdegericht nicht mehr eröffnet ist (vgl. BGH, Beschluß vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02).
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.