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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.10.2001
Aktenzeichen: VI ZB 40/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 5 | |
GKG § 8 | |
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 54 | |
GKG § 61 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
30. Oktober 2001
in der Erinnerungssache
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und Pauge
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 90 DM in der Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der Beklagte hat gegen den Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juli 2001 Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 17. September 2001 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 4. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gemäß §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses eine Beschwerdegebühr von 90 DM festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2001 hat der Beklagte beantragt, die Kosten gemäß § 8 GKG niederzuschlagen, weil es an einer sachlichen und rechtlichen Behandlung der Sache fehle. Die Rechtspflegerin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 16. Oktober 2001 nicht abgeholfen.
II.
Der Antrag des Beklagten, nach § 8 GKG keine Gerichtskosten zu erheben, ist nach Zugang der Kostenrechnung als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG anzusehen (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 30. Aufl., § 8 GKG Rdn. 54 m.w.N.).
Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist. Der Beklagte zeigt im übrigen keinerlei Gesichtspunkte auf, die die Annahme einer unrichtigen Sachbehandlung seiner Beschwerde rechtfertigen könnten.
Ende der Entscheidung
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