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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: VI ZB 42/01
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 42/01

vom

18. September 2001

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen den Richter Pauge

beschlossen:

Tenor:

Die weitere "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Oberstes Landesgerichts München vom 29. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Gegen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das hier zur Entscheidung über die "außerordentliche" Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München zuständig war (BayObLGZ 1993, 111, 114), ist - keine Beschwerde zulässig.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.333,00 DM



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