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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 18.09.2001
Aktenzeichen: VI ZB 42/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
18. September 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. September 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Die weitere "außerordentliche" Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 5. Zivilsenats des Bayerischen Oberstes Landesgerichts München vom 29. Mai 2001 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Gegen Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts, das hier zur Entscheidung über die "außerordentliche" Beschwerde gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts München zuständig war (BayObLGZ 1993, 111, 114), ist - keine Beschwerde zulässig.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 208.333,00 DM
Ende der Entscheidung
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