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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: VI ZB 44/01
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 11 | |
GKG § 49 | |
GKG § 54 | |
GKG § 61 | |
GKG § 5 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenansatz von 50,-- DM in der Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Beklagte hat gegen den Beschluß der 82. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 18. Juli 2001 weitere Beschwerde eingelegt, die der Senat mit Beschluß vom 9. Oktober 2001 als unzulässig verworfen hat.
Mit Kostenrechnung vom 12. Oktober 2001 ist gegen den Beklagten gem. §§ 11, 49, 54, 61 GKG i.V.m. Nr. 1953 des Kostenverzeichnisses eine Beschwerdegebühr von 50,-- DM festgesetzt worden. Dagegen hat der Beklagte mit Schreiben vom 29. Oktober 2001 "Widerspruch" eingelegt. Die Rechtspflegerin hat dem als Erinnerung gegen den Kostenansatz gemäß § 5 GKG angesehenen Rechtsbehelf des Beklagten mit Verfügung vom 28. November 2001 nicht abgeholfen.
Der als "Widerspruch" bezeichnete und als Erinnerung gegen den Kostenansatz zu behandelnde Rechtsbehelf des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet, da die Einwendungen des Beklagten nicht im Kostenrecht begründet sind und die Beschwerdegebühr auch richtig berechnet worden ist.
Ende der Entscheidung
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