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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.02.2006
Aktenzeichen: VI ZB 44/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 233 Fd
Zur Ausgangskontrolle bei Übersendung einer Rechtsmittelbegründungsschrift mittels Telekopie (Telefax) nach der Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, wenn das Original der Rechtsmittelbegründungsschrift am letzten Tag der Frist laut telefonischer Auskunft nicht beim Rechtsmittelgericht eingegangen ist.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 44/05

vom 14. Februar 2006

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Februar 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Pauge, Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 7. Juli 2005 aufgehoben.

Der Klägerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 90.000 €

Gründe:

I.

Die Klägerin begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern wegen angeblich fehlerhafter Betreuung bei ihrer Geburt ein Schmerzensgeld von mindestens 55.000 € sowie die Feststellung ihrer Ersatzpflicht hinsichtlich aller materiellen und immateriellen Schäden.

Das klageabweisende Urteil des Landgerichts vom 9. Dezember 2004 ist dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 14. Februar 2005 zugestellt worden. Die Klägerin hat am 16. Februar 2005 Berufung eingelegt und Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 14. Mai 2005, einem Samstag, erhalten. Am 17. Mai 2005 (Dienstag nach Pfingsten) erkundigten sich Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am Vormittag (Frau H.) und am Nachmittag (Frau B.) telefonisch nach dem Eingang des Originals der Berufungsbegründungsschrift auf der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts. Sie erhielten die Auskunft, dass das Original noch nicht eingegangen sei. Wenig später am selben Tag ging beim Berufungsgericht die Telekopie der Berufungsbegründungsschrift vom 13. Mai 2005 ein, wies jedoch keine Unterschrift auf. Nach Eingang teilte die Geschäftsstelle der Büroangestellten B. des Prozessbevollmächtigten der Klägerin telefonisch mit, dass ein 23 Seiten umfassender Schriftsatz als Telefax eingegangen sei. Am 18. Mai 2005 übersandte die Büroangestellte des Prozessbevollmächtigten der Klägerin die Seite 23 mit der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten per Fax. Das Original der Berufungsbegründung vom 13. Mai 2005 ging am 19. Mai 2005 beim Berufungsgericht ein. Am 31. Mai 2005 hat die Klägerin Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung ihres Prozessbevollmächtigten und seiner Büroangestellten B. sowie einer Gesprächsnotiz vom 17. Mai 2005 beantragt. Das Berufungsgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und die Berufung der Klägerin mit Beschluss vom 7. Juli 2005 als unzulässig verworfen.

II.

1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin habe nicht ausreichend dargetan, dass ihren Prozessbevollmächtigten an der Versäumung der Frist kein Verschulden treffe. Zwar sei der Schriftsatz schon am 13. Mai 2005 auf den normalen Postweg gegeben worden. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wer mit der Einlieferung der Post beauftragt worden sei, wann und wo der Schriftsatz zur Post gelangt und welcher Briefkasten mit welchen Leerungszeiten benutzt worden sei.

Die Klägerin habe auch nicht dargelegt, ihren Prozessbevollmächtigten treffe kein Verschulden daran, dass das Fax vom 17. Mai 2005 keine Unterschrift aufweise, wie das erforderlich sei. Auch habe die Klägerin nicht glaubhaft gemacht, dass das Fehlen der Unterschrift erst am 18. Mai 2005 von der Büroangestellten B. bemerkt worden sei. Die entsprechende Angabe in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten stehe in Widerspruch zu einer Notiz über das Gespräch der Büroangestellten mit der Geschäftsstelle. Ein Mitverschulden des Gerichts sei nicht gegeben, denn die Mitarbeiterin der Geschäftsstelle sei nicht verpflichtet gewesen, den eingegangenen Schriftsatz darauf zu überprüfen, ob er unterschrieben sei.

2. Die Rechtsbeschwerde der Klägerin ist statthaft (§§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt die Klägerin in ihrem verfassungsrechtlich gewährleisteten Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip - Art. 20 Abs. 3 GG). Dieser verbietet es, einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2003 - VI ZB 26/03 - VersR 2005, 138; BVerfGE 79, 372, 376 f.; BVerfG NJW-RR 2002, 1004).

a) Allerdings hat das Berufungsgericht nicht verkannt, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausnahmsweise ein Schriftsatz auch ohne Unterschrift eines zugelassenen Rechtsanwalts die Frist zur Berufungsbegründung wahren kann. Darauf weist bereits der Wortlaut des § 130 ZPO hin ("soll"). Der erkennende Senat sieht jedoch keine Veranlassung, im vorliegenden Fall von dem Unterschriftserfordernis als Wirksamkeitserfordernis abzuweichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - NJW 2005, 2086, 2087; a.A. Zöller/Greger, ZPO, 25. Aufl., § 130 Rn. 22 m.w.N.). Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der Prozesshandlung als zugelassener Rechtsanwalt ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die volle Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen und diesen bei Gericht einzureichen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO). Für den Anwaltsprozess bedeutet dies, dass die Berufungsbegründung von einem dazu bevollmächtigten und bei dem Prozessgericht postulationsfähigen Rechtsanwalt nach eigenverantwortlicher Prüfung genehmigt und unterschrieben sein muss. Die Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz Ausnahmen anerkannt, worauf die Rechtsbeschwerde - im Ansatzpunkt richtig - hinweist. So kann das Fehlen der Unterschrift ausnahmsweise dann unschädlich sein, wenn sich aus anderen Anhaltspunkten eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen ergibt, das Schreiben in den Rechtsverkehr zu bringen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2005 - XI ZR 128/04 - aaO, 2088 mit umfangreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, Bundesarbeitsgerichts und Bundesgerichtshofs). Diese Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes zur ausnahmsweisen Wirksamkeit nicht unterzeichneter Rechtsmittelbegründungsschriften trägt dem Anspruch der Prozessbeteiligten auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sowie ihren Rechten aus Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 Abs. 1 GG Rechnung, die es verbieten, den Zugang zur jeweiligen nächsten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren und dazu an die Beachtung formeller Voraussetzungen für die Geltendmachung des Rechtsschutzbegehrens überspannte Anforderungen zu stellen.

Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergeben hier jedoch die Umstände im Zusammenhang mit der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift keine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sowie seinen Willen, für ihren Inhalt die Verantwortung zu übernehmen und sie an das Berufungsgericht zu übermitteln. Das hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler erkannt. Dem Kammergericht ist am 17. Mai 2005 innerhalb der Begründungsfrist lediglich bekannt geworden, dass eine Berufungsbegründung am 13. Mai 2005 auf dem Postweg abgesandt worden ist. Der telefonischen Mitteilung war nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu entnehmen, wer für diesen Schriftsatz verantwortlich war. Das ergab sich insbesondere nicht aus dem Umstand, dass den Mitarbeitern des Prozessbevollmächtigten der Klägerin der Ablauf der Begründungsfrist bekannt war. Ebenso wie die (später versandte) Telekopie konnte auch die Berufungsbegründungsschrift versehentlich ohne Unterschrift geblieben sein. Der maschinenschriftliche Vermerk unter der Telekopie, der den mit dem Zusatz "Rechtsanwalt" wiedergegebenen Vor- und Nachnamen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin enthielt, bot keine Gewähr dafür, dass dieser die Verantwortung für die Berufungsbegründung übernommen und diese willentlich an das Berufungsgericht übermittelt hatte. Der Zusatz konnte auch bei anderer Urheberschaft angebracht sein. Es kann daher auch keine Rede davon sein, dass das Erfordernis der Schriftform im gegebenen Fall zum Selbstzweck geworden wäre. Das Berufungsgericht hat nach allem keine überspannten Anforderungen aufgestellt oder gar Verfahrensgrundrechte der Klägerin verletzt.

b) Es hat jedoch verkannt, dass der Klägerin aus anderen Gründen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren war.

aa) Die Rechtsbeschwerde macht allerdings nicht geltend, dass die Klägerin vor dem Tatrichter vorgetragen habe, die Berufungsbegründung sei entgegen den üblichen Postlaufzeiten hier erst nach dem 17. Mai 2005 beim Berufungsgericht eingegangen und dieser Umstand sei der Klägerin nicht zuzurechnen. Soweit sie in der Rechtsbeschwerdebegründung ein Verschulden der Deutschen Post AG andeutet, ist hierfür substantiierter Vortrag innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist weder dargetan noch glaubhaft gemacht.

bb) Die Rechtsbeschwerde weist jedoch mit Erfolg darauf hin, die Übermittlung eines Exemplars der Berufungsbegründung ohne Unterschrift innerhalb der Berufungsbegründungsfrist sei der Klägerin nicht als Verschulden zuzurechnen. Die entgegenstehende Ansicht des Kammergerichts verletzt Verfahrensgrundrechte der Klägerin und erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Die Mitarbeiterin Frau B. hat - wie die Rechtsbeschwerde darlegt - die Berufungsbegründung neu ausgedruckt, weil das von dem postulationsfähigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin unterschriebene Aktenexemplar beidseits bedruckt und deshalb nur schlecht als Faxvorlage geeignet war. Die Mitarbeiterin hat dann jedoch die letzte neu ausgedruckte und deshalb nicht unterschriebene Seite mit übersandt, anstatt die letzte unterschriebene Seite des Exemplars der Handakten zu senden. Dieses Versäumnis der Büromitarbeiterin hat das Berufungsgericht fälschlich dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und damit dieser selbst (§ 85 Abs. 2 ZPO) zugerechnet. Es hat eine entsprechende allgemeine Anweisung des Klägervertreters unterstellt, jedoch Zweifel daran geäußert, ob eine solche Anweisung ausreichend wäre, weil die Zusammenstellung des Schriftsatzes durch eine Büroangestellte nicht der erforderlichen eigenverantwortlichen Prüfung durch einen postulationsfähigen Anwalt genüge. Dem ist nicht zu folgen, denn der Anwalt hat insoweit eine eindeutige Anweisung erteilt, wie bei einer Duplex-Kopie in den Handakten zu verfahren war.

Das Berufungsgericht hat ferner in Würdigung des Parteivortrags und der vorgelegten Unterlagen für nicht glaubhaft gemacht gehalten, dass das Fehlen der Unterschrift nicht schon am 17. Mai 2005, sondern erst am Folgetag von der Angestellten Frau B. bemerkt worden ist. Der Entscheidung des Berufungsgerichts ist aber nicht zu entnehmen, aus welchem Grund das hieraus folgende Versäumnis der Angestellten der Klägerin zuzurechnen sein soll. Dass Frau B. die Bedeutung der Unterschrift kannte, ergibt sich aus ihrer eidesstattlichen Erklärung. § 278 BGB ist nicht anwendbar. Eine dieser Vorschrift entsprechende Regelung fehlt. § 85 Abs. 2 ZPO ordnet keine Zurechnung für fehlerhaftes Verhalten der Büroangestellten des Prozessbevollmächtigten an. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat den ihm obliegenden Pflichten bei der Übermittlung der Berufungsbegründungsschrift an das Berufungsgericht genügt mit der eindeutigen Anweisung, wie zu verfahren war für den Fall, dass das Original der unterzeichneten Rechtsmittelbegründungsschrift nicht rechtzeitig während der Geschäftszeit beim Rechtsmittelgericht einging. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeerwiderung hatte er damit nicht dem Büropersonal überlassen, selbstständig eine Berufungsbegründung zu erstellen. Die Anweisung ging vielmehr dahin, die vorhandene und unterzeichnete Rechtsmittelbegründung vollständig auf elektronischem Wege zu übermitteln. Diese Bürotätigkeit durfte der Prozessbevollmächtigte auf sein Büropersonal delegieren (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 1999 - IV ZB 18/99 - VersR 2000, 338).

Vergeblich beanstandet die Beschwerdeerwiderung fehlenden Vortrag zur Ausgangskontrolle bei einer Faxübersendung dahin, ob die Sendung vollständig und mit Unterschrift erfolgt ist. Eine gesonderte Kontrollanweisung war angesichts der unmißverständlichen Weisung, das ordnungsgemäß unterzeichnete Handaktenexemplar vollständig zu übermitteln, nicht erforderlich. Eine Kontrolle hatte sich nach dieser Weisung darauf zu erstrecken, dass das Handaktenexemplar vollständig einschließlich der unterzeichneten letzten Seite übermittelt wurde. Dass das Büropersonal sich im hier zu entscheidenden Fall daran nicht gehalten hat, ist der Klägerin nicht zuzurechnen.

Ende der Entscheidung

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