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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.07.2006
Aktenzeichen: VI ZB 48/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 238 Abs. 2 | |
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 4 | |
ZPO § 574 Abs. 1 | |
ZPO § 574 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 4. Juli 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Streitwert: 60.000 €
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegen das ihr am 14. Januar 2005 zugestellte erstinstanzliche Urteil am 9. Februar 2005 Berufung eingelegt. Nach einem Hinweis des Berufungsgerichts auf die am 14. März 2005 abgelaufene Berufungsbegründungsfrist, der dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 24. März 2005 zugegangen ist, hat dieser am 7. April 2005 Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gestellt. Er hat dies damit begründet und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, dass Rechtsanwalt K. den am 14. März 2005 von der langjährigen Rechtsanwaltsfachangestellten Y. geschriebenen Schriftsatz "Berufungsbegründung und Antrag auf Fristverlängerung" unterschrieben und mit der Anweisung an Frau Y. übergeben habe, für eine ordnungsgemäße Telefaxübersendung zu sorgen. Dies habe sie zugesagt und ca. eine halbe bis eine Stunde später die Erledigung mitgeteilt. In Wahrheit sei aber die Absendung des Schriftsatzes aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nicht erfolgt, sondern dieser sei in der Akte abgeheftet worden.
II.
1. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 3. Juni 2005 den Wiedereinsetzungsantrag der Klägerin zurückgewiesen und ihre Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist als unzulässig verworfen. Es hat ausgeführt, der Vortrag zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages sei nicht geeignet, die Fristversäumnis als unverschuldet anzusehen. Werde am Tag des Fristablaufs ein Schriftsatz per Telefax versendet, so seien durch den Rechtsanwalt geeignete organisatorische Vorkehrungen zu treffen, um eine ordnungsgemäße Übermittlung zu kontrollieren. Der Eintrag im Fristenkalender dürfe erst gelöscht werden, wenn zumindest ein vom Absendegerät ausgedruckter Einzelnachweis vorliege. Wenn der Rechtsanwalt die Kontrolle an zuverlässiges Büropersonal delegiere, müsse er anordnen, dass ein Sendebericht ausgedruckt werde. Derartige organisatorische Anordnungen, um das Gelingen der Telefax-Übertragung sicherzustellen, seien vorliegend nach entsprechendem Hinweis des Gegners lediglich pauschal behauptet worden. Es sei nicht hinreichend dargetan und glaubhaft gemacht, dass hier die von der Rechtsprechung geforderte zusätzliche Kontrolle, nämlich Löschung der Frist erst nach Erstellung eines Sendeprotokolls, zwingend angeordnet und regelmäßig praktiziert worden sei.
Gegen diese Beurteilung des Berufungsgerichts richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde der Klägerin, mit deren Hilfe sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Wiedereinsetzung der Klägerin in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist erstrebt.
2. Die gemäß §§ 574 Abs. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der vorliegende Fall ist vergleichbar mit demjenigen, welcher dem Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 2005 - XI ZB 41/04 - (BRAK-Mitt. 2005, 181) zugrunde lag. Danach setzt eine Einzelweisung, den Schriftsatz per Telefax an das Gericht zu übersenden, die bestehende Büroorganisation hinsichtlich der Durchführung dieser Anweisung nicht außer Kraft, sondern fügt sich in diese ein. Deshalb sind auch die sonstigen Kontrollmaßnahmen zu beachten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - BGH NJW 2004, 367, 369).
Entsprechendes gilt auch im vorliegenden Fall. Die Weisung, die fertig gestellte und unterschriebene Berufungsbegründungsschrift an das Gericht per Telefax zu übersenden, regelte lediglich die Art der Übermittlung. Die entsprechende Einzelanweisung hebt jedoch die Notwendigkeit nicht auf, für eine Kontrolle der Durchführung einer entsprechenden Übermittlung zu sorgen. Hierzu ist nach ständiger Rechtsprechung (vgl. BGH aaO, m.w.N.) erforderlich, dass durch die Büroorganisation gewährleistet ist, dass Rechtsmittelfristen erst gelöscht werden, wenn bei einer Übersendung des fristwahrenden Schriftsatzes per Telefax die auf dem Faxgerät des Absenders ausgedruckte Versendebestätigung mit OK-Vermerk vorliegt. Das Bestehen einer entsprechenden Büroorganisation ist im vorliegenden Fall jedoch nicht hinreichend vorgetragen und glaubhaft gemacht worden.
Ende der Entscheidung
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