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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.12.2001
Aktenzeichen: VI ZB 49/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2 | |
ZPO § 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
4. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Verweigerung der Prozeßkostenhilfe durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19. Oktober 2001 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist unzulässig.
Gegen den Beschluß, durch den das Berufungsgericht die Prozeßkostenhilfe verweigert, findet nach derzeitigem Recht keine Beschwerde statt (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Dieser gesetzliche Ausschluß des Rechtsmittels ist verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfGE 28, 21, 36; 143; BGH, Beschluß vom 20. März 1990 - XI ZB 4/89) und gilt unabhängig davon, ob gegen ein in diesem Rechtsstreit ergehendes Urteil die Revision zulässig wäre. Letzteres wäre im übrigen nicht der Fall, denn die Rechtssache hat - entgegen der Ansicht des Klägers - keine grundsätzliche Bedeutung (§ 546 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ZPO).
Ende der Entscheidung
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