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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 11.12.2001
Aktenzeichen: VI ZB 50/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 568 Abs. 2 Satz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 11. Dezember 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Dezember 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge
beschlossen:
Tenor:
Die weitere Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2001 - 3 W 37/01 - wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
Eine weitere Beschwerde ist gegen Entscheidungen des Oberlandes-gerichts - abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen - nicht statthaft (vgl. § 568 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
Es liegt auch kein Fall vor, in dem die außerordentliche Beschwerde gegen eine unanfechtbare Entscheidung zulässig sein könnte. Die angegriffene Entscheidung ist mit der geltenden Rechtsordnung nicht schlechthin unvereinbar. Das Oberlandesgericht konnte ohne Verfahrensfehler bei der Prüfung der Erfolgsaussichten des Klagebegehrens die Stellungnahme des Privatgutachters Prof. Dr. Kwasny als Parteivortrag würdigen und eine Beweisprognose stellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz ist offenkundig nicht gegeben. Auch kann von einer greifbaren Gesetzeswidrigkeit nicht die Rede sein.
Die Beschwerde war daher als unzulässig zu verwerfen.
Ende der Entscheidung
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