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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.09.2007
Aktenzeichen: VI ZB 53/06
Rechtsgebiete: RVG VV, ZPO
Vorschriften:
RVG VV Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 91a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 25. September 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller sowie die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 12. Juni 2006 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 224,11 €
Gründe:
I.
Die Klägerin hat gegenüber den Beklagten einen Zahlungsbetrag in Höhe von 2.130,58 € geltend gemacht. Da während des Verfahrens die Forderung vollständig bezahlt wurde, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, wobei die Beklagten die Kostenlast anerkannten. Das Amtsgericht hat den Beklagten daraufhin gemäß § 91a ZPO die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner auferlegt.
Mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag hat die Klägerin u.a. die Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr aus Nr. 3104 RVG VV beantragt. Im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Januar 2006 hat das Amtsgericht diese Gebühr und den sich hieraus ergebenden Mehrwertsteuerbetrag abgesetzt. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss hat das Landgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Festsetzung einer 1,2-Terminsgebühr weiter.
II.
1. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts steht der Klägerin keine Terminsgebühr zu. Schon nach § 35 BRAGO a.F. sei bei einer Entscheidung gemäß § 91a ZPO ohne vorherige mündliche Verhandlung eine Verhandlungsgebühr nicht angefallen. Aufgrund des vergleichbaren Wortlauts sei davon auszugehen, dass mit Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die alte Regelung des § 35 BRAGO habe übernommen werden sollen. Nach dem Wortlaut der jetzigen Regelung sei der Fall der Entscheidung nach § 91a ZPO ohne vorangegangene mündliche Verhandlung weiterhin nicht erfasst.
Selbst wenn die Situation beim Anerkenntnis und bei der übereinstimmenden Erledigungserklärung faktisch ähnlich sein sollte, komme eine Analogie nicht in Betracht. Eine unbewusste Regelungslücke liege nicht vor, weil dem Gesetzgeber bei Neufassung des RVG VV die Problematik bekannt gewesen sei.
2. Die aufgrund Zulassung statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Gemäß seinem Wortlaut findet Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben ist (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 1. Februar 2007 - V ZB 110/06 - NJW 2007, 1461, 1463; vom 22. Februar 2007 - VII ZB 101/06 - AnwBl. 2007, 462, 463). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Deshalb greift Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV bei Beschlüssen, die gemäß § 128 Abs. 3, 4 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht ein (vgl. AnwK-RVG/Onderka/Wahlen, 3. Aufl., VV 3104 Rn. 9 ff.; Müller-Rabe in Gerold/Schmidt/von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., VV 3104 Rn. 18 f., 22; Schons in Hartung/Römermann/Schons, Praxiskommentar RVG, 2. Aufl., VV 3104 Rn. 12; Madert/Müller-Rabe, NJW 2006, 1927, 1931 f.; Bischof in Kompaktkommentar RVG, 2. Aufl., Nr. 3104 Rn. 59). Mit der Regelung in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV soll nämlich erreicht werden, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess im Hinblick auf den Grundsatz der Mündlichkeit (§ 128 Abs. 1 ZPO) an sich erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eine Terminsgebühr zu verdienen, keinen Gebührennachteil erleidet, wenn durch eine andere Verfahrensgestaltung auf eine mündliche Verhandlung verzichtet wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. Oktober 2005 - III ZB 42/05 - NJW 2006, 157, 158; vom 10. Juli 2006 - II ZB 28/05 - MDR 2007, 302).
Dem gemäß hat das Beschwerdegericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung anderer Instanzgerichte (vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2005, 596 und NJW-RR 2007, 503; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532) zu Recht angenommen, dass bei Kostenentscheidungen nach § 91a ZPO im Hinblick auf §§ 128 Abs. 3, 4 ZPO keine Terminsgebühr des Rechtsanwalts anfällt, wenn nicht ausnahmsweise eine mündliche Verhandlung stattfindet (ebenso Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Aufl., § 91a Rn. 59).
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV auch nicht analog auf den Fall anzuwenden, dass der Beklagte vor der mündlichen Verhandlung bezahlt und dann die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt wird. Eine Analogie scheitert schon daran, dass keine planwidrige Regelungslücke vorliegt. Nach der Gesetzbegründung sollte in Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 RVG VV die Regelung des § 35 BRAGO a.F. übernommen werden (vgl. BT-Drs. 15/1971 S. 212). Dem Gesetzgeber war im Hinblick auf die zu § 35 BRAGO ergangenen Entscheidungen (vgl. OLG Zweibrücken OLGR 2000, 247; LG Köln NJW-RR 1998, 1692) die hier aufgeworfene Problematik bekannt. Trotz verschiedener Änderungen der ZPO und der maßgeblichen Kostenvorschriften hat er den Fall der übereinstimmenden Erledigungserklärung mit der Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach §§ 91a, 128 Abs. 3, 4 ZPO nicht in die Ausnahmevorschrift der Nr. 3104 RVG VV aufgenommen. Bei dieser Situation ist eine Ausweitung der Ausnahmebestimmung auf diesen Fall im Wege der Analogie nicht möglich (vgl. auch OLG Karlsruhe NJW-RR 2007, 503 f.; OLG Frankfurt JurBüro 2006, 532 f.).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Ende der Entscheidung
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