Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.10.2009
Aktenzeichen: VI ZB 57/09
Rechtsgebiete: GVG, ZPO
Vorschriften:
GVG § 133 | |
ZPO § 567 Abs. 1 | |
ZPO § 574 |
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 12. Oktober 2009
durch
den Vorsitzenden Richter Galke,
die Richter Zoll und Wellner,
die Richterin Diederichsen und
den Richter Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsmittel des Rechtsbeschwerdeführers gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 5. Februar 2009 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers, ihm für dieses Rechtsmittel Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zurückgewiesen.
Der Rechtsbeschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens.
Gründe:
Das Rechtsmittel ist nicht zulässig, weil gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte als einziges Rechtsmittel die Rechtsbeschwerde vorgesehen ist (§ 133 GVG, §§ 567 Abs. 1, 574 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde ist aber nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder sie im (angefochtenen) Beschluss zugelassen ist.
Keine dieser Voraussetzungen ist im vorliegenden Fall gegeben.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.