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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.11.2004
Aktenzeichen: VI ZB 6/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 91 Abs. 1 | |
ZPO § 91 Abs. 2 Satz 3 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 23. November 2004
in der Kostenfestsetzungssache
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluß des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 14. Januar 2004 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 957,51 € festgesetzt.
Gründe:
I.
Der Kläger hat gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend gemacht. Der Haftungsgrund war zwischen den Parteien unstreitig, es ging nur noch um die Höhe der Schadensersatzforderung. Der Beklagte zu 1 hat zu seiner Rechtsverteidigung Prozeßbevollmächtigte beauftragt. Ebenso hat die Beklagte zu 2 als zuständiger Haftpflichtversicherer für beide Beklagte Prozeßbevollmächtigte bestellt.
Im Kostenfestsetzungsverfahren hat der Rechtspfleger die außergerichtlichen Kosten als erstattungsfähig angesehen, die dadurch angefallen sind, daß der Beklagte zu 1 selbst auch Rechtsanwälte mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt hat. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger weiter das Ziel, den Kostenfestsetzungsbeschluß aufzuheben, soweit zugunsten des Beklagten zu 1 die Kosten einer Einschaltung seiner Rechtsanwälte festgesetzt worden sind.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 574 Abs. 1 Nr. 2, 575 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind im Streitfall die Kosten nicht erstattungsfähig, die durch die Beauftragung eines eigenen Rechtsanwalts durch den Beklagten zu 1 entstanden sind.
Die Erstattungsfähigkeit der im Streit befindlichen Anwaltskosten hängt davon ab, ob es für den Beklagten zu 1 notwendig war, sich durch einen weiteren, gesondert beauftragten Rechtsanwalt vertreten zu lassen, obwohl der Versicherer einen gemeinsamen Prozeßbevollmächtigten bestellt hat, denn nach § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Anwälte einer Partei vom unterlegenen Gegner nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Anwalts nicht übersteigen oder in der Person des Anwalts ein Wechsel erforderlich war.
Zu der hier vorliegenden Konstellation, daß Streitgenossen verklagt werden, hat der erkennende Senat bereits entschieden, daß sich die Frage, ob die geltend gemachten Kosten als notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 ZPO anzusehen sind, nicht aufgrund einer schematischen Beurteilung ohne Berücksichtigung der konkreten Fallumstände beantworten läßt. Die Bestellung eines eigenen Anwalts durch den Versicherungsnehmer bei Geltendmachung des Direktanspruchs gegen den Haftpflichtversicherer und des Schadensersatzanspruches gegen den Halter/Fahrer des versicherten Fahrzeuges in einem gemeinsamen Rechtsstreit sei nicht notwendig und die damit verursachten Kosten seien demgemäß nicht erstattungsfähig, wenn kein besonderer sachlicher Grund für die Einschaltung eines eigenen Anwalts bestehe (Beschluß vom 20. Januar 2004 - VI ZB 76/03 - VersR 2004, 622 = JurBüro 2004, 323).
Nach diesen Grundsätzen sind die zuerkannten Anwaltskosten der vom Beklagten zu 1 beauftragten Prozeßbevollmächtigten nicht erstattungsfähig, weil nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts der Haftungsgrund unstreitig war und keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Interessenwiderstreites zwischen den Streitgenossen bestanden.
2. Die Sache ist deshalb zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen, da die Kosten - auch im Hinblick auf die gemeinsame Vertretung durch die vom Versicherer beauftragten Rechtsanwälte - neu festgesetzt werden müssen und deshalb eine Entscheidung in der Sache nicht möglich ist.
Ende der Entscheidung
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