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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.12.2004
Aktenzeichen: VI ZB 60/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 574 Abs. 2 | |
ZPO § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 |
Entscheidung wurde am 18.01.2005 korrigiert: die Metaangaben wurden aus dem Volltext entfernt
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 14. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge, Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 2. August 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde: 709,62 €
Gründe:
I.
Das die Klage abweisende Urteil des Amtsgerichts vom 13. April 2004 ist dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 15. April 2004 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen am 17. Mai 2004 Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. Juni 2004, beim Berufungsgericht eingegangen am 17. Juni 2004, hat der Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zugleich hat er mit einem Schriftsatz, der das Datum vom 15. Juni 2004 trägt, die Berufung begründet. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrages hat der Prozeßbevollmächtigte des Klägers folgendes vorgetragen:
Er habe am 15. Juni 2004 zwischen 23.30 Uhr und 24.00 Uhr unter beiden Faxnummern des Berufungsgerichts mehrmals versucht, die Berufungsbegründungsschrift an das Berufungsgericht zu faxen. Es sei ständig die Mitteilung "keine Antwort" ausgegeben worden, was darauf hinweise, daß die Leitungen besetzt gewesen seien. Auch weitere Faxversuche zwischen 0.00 Uhr und 1.00 Uhr am 16. Juni 2004 seien erfolglos geblieben. Zur Glaubhaftmachung des anwaltlich versicherten Vortrages legte der Prozeßbevollmächtigte Kopien von Faxberichten über mißlungene Faxversuche am 16. Juni 2004 um 0.26 Uhr, 0.34 Uhr, 0.41 Uhr und 0.51 Uhr vor.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen, weil nicht glaubhaft gemacht worden sei, daß der Prozeßbevollmächtigte des Klägers das seinerseits Erforderliche zur Fristwahrung getan habe und sich der Kläger dieses Verschulden zurechnen lassen müsse. Es lägen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß eine rechtzeitige Übertragung vor 24.00 Uhr am 15. Juni 2004 deshalb gescheitert sei, weil die beiden Faxnummern des Gerichts ständig besetzt gewesen seien. Vielmehr ergebe sich aus den Faxjournalen für beide Nummern, daß das Gericht zum betreffenden Zeitpunkt per Fax erreichbar gewesen sei. Die vorgelegten Faxberichte vom 16. Juni 2004 sagten nichts über die für die Fristwahrung allein maßgeblichen Faxversuche vor 24.00 Uhr aus. Für den maßgeblichen Zeitraum seien Faxberichte nicht vorgelegt worden. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO). Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist entgegen der Ansicht des Klägers zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und insbesondere zur Wahrung des Rechtsstaatsprinzips nicht erforderlich. Der Zulassungsgrund des § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht den Vortrag zur Begründung eines Wiedereinsetzungsantrags für nicht glaubhaft gemacht erachtet und deshalb den Antrag zurückweist (vgl. zu widersprüchlichem Vortrag Senatsbeschluß vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02 - VersR 2003, 1458).
2. Der angefochtene Beschluß beruht darauf, daß das Beschwerdegericht das mit anwaltschaftlichen Versicherungen belegte Vorbringen des Klägers für nicht glaubhaft gehalten hat. Erfolglos greift der Kläger die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger vorgelegten Faxberichte vom 16. Juni 2004 nichts über die für die Fristwahrung allein maßgeblichen Faxversuche am 15. Juni 2004 aussagen, mit dem Einwand an, daß Sendeberichten kein besonderer Beweiswert zukomme. Da der Kläger für den maßgeblichen Zeitraum keine Sendeberichte vorgelegt hat, bleibt unerheblich, welche Beweiskraft den vorgelegten Sendeberichten zukommt. Jedenfalls ergibt sich daraus kein Anhaltspunkt für die Glaubhaftigkeit des Vortrages des Prozeßbevollmächtigten des Klägers, er habe sich vergeblich bemüht, die Berufungsbegründungsschrift noch rechtzeitig zu faxen. Insgesamt handelt es sich um eine einzelfallbezogene Entscheidung des Berufungsgerichts. Interessen der Allgemeinheit werden dadurch nicht nachhaltig berührt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Ende der Entscheidung
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