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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 07.12.2005
Aktenzeichen: VI ZB 62/05
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 62/05

vom 7. Dezember 2005

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird mangels hinreichender Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 7. Juli 2005 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe:

Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist, § 78 Abs. 1 ZPO. Eine Nachholung der versäumten Prozesshandlung nach Bewilligung der vom Beklagten beantragten Prozesskostenhilfe kommt nicht mehr in Betracht, weil der Beklagte trotz entsprechenden Hinweises vom 8. August 2005 keine Erklärung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen während des Laufs der Rechtsbeschwerdefrist eingereicht hat. Da der Beschluss vom 7. Juli 2005 dem Beklagten am 12. Juli 2005 zugestellt worden ist, endete die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde am 12. August 2005.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Beschwerdewert: 8.000 €

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