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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.12.2005
Aktenzeichen: VI ZB 63/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 522 Abs. 1 Satz 3 | |
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Dezember 2005
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2005 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Memmingen vom 22. Juli 2005 wird auf ihre Kosten verworfen.
Beschwerdewert: 421,15 €
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 522 Abs. 1 Satz 3, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (vgl. § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO; BGH, Beschluss vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02 - NJW 2002, 2181 f.).
Im Übrigen ist auch ein Grund für die Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zu Recht als unzulässig verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 € nicht übersteigt und das Gericht des ersten Rechtszugs die Berufung auch nicht zugelassen hat (§ 511 Abs. 2 ZPO). Auch eine konkludente Zulassung der Berufung durch Übersendung der Akten an das Berufungsgericht hat dieses ohne erkennnbaren Rechtsfehler verneint
Ende der Entscheidung
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