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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: VI ZB 64/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 93 | |
ZPO § 276 | |
ZPO § 307 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 9. August 2005 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Beschwerdewert: bis 4.000 €
Gründe:
I.
Der klagende Verein hat als Alleinerbe der am 27. Oktober 2001 verstorbenen Frau R. einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht. Diesen hat er darauf gestützt, der Beklagte habe als Betreuer der Erblasserin deren Vermögen durch Veruntreuungen um insgesamt 10.052,33 € geschädigt. Wegen dieser und weiterer vergleichbarer Straftaten zum Nachteil anderer Betreuter wurde der Beklagte durch Urteil des Landgerichts D. vom 29. April 2004 rechtskräftig zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt, die er zur Zeit verbüßt.
Der Kläger hat mit einem am 18. Januar 2005 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz hinsichtlich des genannten Betrages Klage erhoben. Das Landgericht hat das schriftliche Vorverfahren angeordnet und den Beklagten aufgefordert, binnen einer Notfrist von zwei Wochen anzuzeigen, ob er sich gegen die Klage verteidigen wolle, und binnen einer Frist von weiteren zwei Wochen auf die Klage zu erwidern. Die Klage und die gerichtliche Verfügung sind dem Beklagten am 18. Februar 2005 in der Justizvollzugsanstalt zugestellt worden. Mit Schriftsatz vom 2. März 2005 haben die Prozessbevollmächtigten des Beklagten dessen Interessenvertretung angezeigt und mitgeteilt, sie wollten innerhalb der gesetzten Frist auf die Klage erwidern. Mit Schriftsatz vom 10. März 2005 hat der Beklagte die Forderung anerkannt und beantragt, die Kosten des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen, da er vorgerichtlich nicht zur Zahlung aufgefordert worden sei. Ferner hat der Beklagte die Aufrechnung mit einer noch offenen Forderung aus der Betreuung der Erblasserin in Höhe von 337,24 € erklärt. Den sich daraus ergebenden Betrag einschließlich Zinsen überwies er an den Kläger.
Der Kläger hat nach Eingang der Zahlung von 9.715,09 € den Rechtsstreit in dieser Höhe für erledigt erklärt und beantragt, dem Beklagten insoweit die Kosten aufzuerlegen. Die Gegenforderung hat er bestritten. Das Landgericht hat den Parteien hinsichtlich der Gegenforderung einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, wonach der Kläger unterstelle, dass der Beklagte für seine Betreuungsleistungen 300 € ansetzen könne und er mit Blick darauf die Restforderung nicht mehr geltend mache, der Rechtsstreit in der Hauptsache insgesamt erledigt sei und das Gericht über die Kosten insgesamt gemäß § 91a ZPO im schriftlichen Verfahren entscheiden solle. Dem haben die Parteien schriftlich zugestimmt. Darauf hat das Landgericht durch Beschluss den Abschluss des Vergleichs festgestellt und die Kosten des Verfahrens dem Kläger auferlegt, weil der Beklagte die Forderung im Sinne des § 93 ZPO sofort anerkannt habe.
Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg. Dagegen richtet sich die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das Beschwerdegericht hat im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe keine Veranlassung zur Klageerhebung gegeben. Er sei mit der Klageforderung vorgerichtlich nicht konfrontiert worden. Anhaltspunkte dafür, dass er bei einer außergerichtlichen Zahlungsaufforderung seiner Schadensersatzpflicht nicht nachgekommen wäre, bestünden nicht und ließen sich insbesondere nicht aus dem Umstand der Inhaftierung herleiten. Der Beklagte habe die Klageforderung auch "sofort" anerkannt. Das mit Schriftsatz vom 10. März 2005 erklärte Anerkenntnis sei ausreichend. Nach einer im Vordringen begriffenen Ansicht könne der Beklagte jedenfalls dann, wenn er zunächst innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeige, jedoch keinen Sachantrag stelle, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen. Dem sei zu folgen.
Dem gegenüber vertritt der Kläger die Auffassung, der Beklagte habe Veranlassung zur Klageerhebung gegeben; zudem könne ein sofortiges Anerkenntnis nur innerhalb der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erklärt werden.
2. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Seine Ansicht, der Beklagte habe keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben, beruht auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Bewertung des festgestellten Sachverhalts.
Veranlassung zur Klageerhebung gibt eine Partei, wenn ihr Verhalten vor dem Prozess aus der Sicht des Klägers bei vernünftiger Betrachtung hinreichenden Anlass für die Annahme bietet, er werde ohne Inanspruchnahme der Gerichte nicht zu seinem Recht kommen (BGH, Urteil vom 27. Juni 1979 - VIII ZR 233/78 - NJW 1979, 2040 f.; Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - NJW-RR 2004, 999 f.; vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - NJW-RR 2005, 1005, 1006).
Ohne Rechtsfehler nimmt das Beschwerdegericht an, dass dafür im Streitfall nichts ersichtlich ist. Der Kläger hat unstreitig vor Klageerhebung keinen Kontakt zum Beklagten aufgenommen, ihn insbesondere nicht außergerichtlich zum Ausgleich des Schadens aufgefordert. Dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch aus unerlaubter Handlung wegen Veruntreuung von Geldbeträgen hergeleitet wurde, mag zu einem sofortigen Verzug geführt haben. Daraus lässt sich indes nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, zugleich herleiten, der Kläger habe davon ausgehen müssen, den Anspruch ohne Klageerhebung nicht realisieren zu können. Die Rechtsbeschwerde trägt selbst vor, dass die strafrechtliche Verurteilung des Beklagten wegen 835 Taten zum Nachteil von 41 Geschädigten auf seiner eigenen Einlassung beruhte. Angesichts dessen und der Vielzahl der daraus resultierenden Ansprüche der Geschädigten sowie in Anbetracht der Inhaftierung des Beklagten begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, wenn das Beschwerdegericht davon ausgeht, der Kläger habe aus der unterbliebenen Kontaktaufnahme seitens des Beklagten nicht schließen dürfen, eine außerprozessuale Zahlungsaufforderung werde ohne Erfolg bleiben und er werde nur durch eine Klage zu seinem Recht kommen.
b) Auch die Auffassung des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe den Klageanspruch "sofort" anerkannt, ist frei von Rechtsfehlern.
aa) Allerdings ist in Rechtsprechung und Literatur bisher vielfach die Ansicht vertreten worden, ein "sofortiges" Anerkenntnis im Sinne des § 93 ZPO könne bei Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens nur bis zum Ablauf der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgen (OLG Brandenburg, OLGR 2003, 305, 306; OLG Celle, NJW-RR 1998, 1370; OLG Frankfurt, NJW-RR 1993, 126, 127 f.; OLG Hamburg, OLGR 1996, 204; OLG München, MDR 1989, 267; OLG Naumburg, OLGR 2002, 239, 240; OLG Nürnberg, MDR 1998, 680; OLG Stuttgart, OLGR 2000, 84 f.; OLG Zweibrücken, OLGR 2001, 394 f.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 93 Rn. 102; HK-ZPO/Gierl, § 93 Rn. 27; Musielak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 93 Rn. 5; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 93 Rn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 93 Rn. 6; Zimmermann, ZPO, 7. Aufl., § 93 Rn. 2).
Nach der Gegenansicht kann der Beklagte jedenfalls dann, wenn er innerhalb der Frist gemäß § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO zunächst nur seine Verteidigungsbereitschaft anzeigt, jedoch keinen Sachantrag ankündigt, noch innerhalb der anschließenden Frist zur Klageerwiderung "sofort" anerkennen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1996, 392, 393 f.; OLG Brandenburg, MDR 2005, 1310; OLG Hamburg, MDR 2002, 421 f.; OLG Karlsruhe, OLGR 2004, 513, 514; OLG Nürnberg, NJW 2002, 2254, 2255; OLG Schleswig, MDR 1997, 971, 972; Zöller/Herget, ZPO, 25. Aufl., § 93 Rn. 4; Zöller/Greger, aaO, § 276 Rn. 13; Deichfuß, MDR 2004, 190, 192; Meiski, NJW 1993, 1904, 1905; Vossler, NJW 2006, 1034, 1035).
bb) Die zuletzt genannte Ansicht ist richtig.
(1) Nach der vor dem 1. September 2004 geltenden Rechtslage konnte ein Anerkenntnisurteil - falls nicht die Voraussetzungen für eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren vorlagen (§ 128 ZPO) - wie jedes andere Endurteil nur auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehen. § 307 Abs. 2 ZPO a.F. sah allerdings für den Fall der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens (§ 276 ZPO) den Erlass eines Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren vor, wenn der Beklagte nach der Aufforderung zur Anzeige der Verteidigungsbereitschaft erklärte, den Anspruch ganz oder teilweise anzuerkennen. Die Mehrzahl der zitierten Entscheidungen ist unter der Geltung dieser Rechtslage ergangen.
Nach dem Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes (1. JuMoG) bestimmt § 307 Satz 2 ZPO, dass es für den Erlass eines Anerkenntnisurteils generell keiner mündlichen Verhandlung mehr bedarf. Erkennt der Beklagte den geltend gemachten Anspruch an, kann das Gericht vielmehr unabhängig von der Wahl der Verfahrensart in jedem Stadium des Rechtsstreits ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren erlassen. Da die vorliegende Klage erst 2005 anhängig wurde, ist auf der Grundlage der neuen Rechtslage zu entscheiden. Ob nach altem Recht eine abweichende Beurteilung gerechtfertigt war, ist zweifelhaft, kann indes offen bleiben.
(2) Die Auffassung, nur ein Anerkenntnis in der Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO könne als "sofortiges" gelten, wird damit begründet, dass "sofort" nur die erste Gelegenheit, bei der ein Anerkenntnisurteil erlassen werden kann, meinen könne. Dies seien bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins (§ 275 ZPO) eben dieser, beim schriftlichen Vorverfahren indes die in der Frist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO einzureichende Verteidigungsanzeige. Dies erscheint gemessen am Normzweck des § 93 ZPO als zu eng.
Die Kostenregelungen der deutschen Verfahrensgesetze werden von dem Gedanken der Billigkeit beherrscht, insbesondere dem Veranlasserprinzip. Der Grundsatz, dass bei streitigen Verfahren die Prozesskosten regelmäßig von dem unterlegenen Teil zu tragen sind, ist daraus abgeleitet, denn wer unterliegt, hat die Vermutung gegen sich, zum Streit Anlass gegeben zu haben. Dies zeigt insbesondere die Bestimmung des § 93 ZPO, welche die Regelung des § 91 ZPO aus Billigkeitsgründen durchbricht (BGHZ 60, 337, 343). Sie dient damit zugleich dem Schutz des Beklagten vor übereilten Klagen und der Vermeidung unnötiger Prozesse (HK-ZPO/Gierl, aaO, Rn. 1; MünchKomm-ZPO/Belz, 2. Aufl., § 93 Rn. 1; Musielak/Wolst, aaO, Rn. 1; Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 1). Auch die zweite Voraussetzung der Norm für eine Kostenbelastung des Klägers, das Anerkenntnis müsse ein "sofortiges" sein, ist an diesem Zweck zu messen.
(2.1) Bestimmt das Gericht einen frühen ersten Termin, so konnte auf der Grundlage der bisherigen Rechtslage ein Anerkenntnis in der Regel nur in diesem Termin abgegeben werden (zu Ausnahmen, etwa bei unschlüssigem Klagevortrag oder fehlender Anspruchsberechtigung vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 3. März 2004 - IV ZB 21/03 - und vom 8. März 2005 - VIII ZB 3/04 - aaO). Umstritten war lediglich, ob es der Anwendung des § 93 ZPO entgegenstand, wenn der Klageanspruch vor dem Termin bestritten, insbesondere Klageabweisung beantragt wurde (vgl. Musielak/Wolst, aaO, Rn. 4 - bejahend - und Stein/Jonas/Bork, aaO, Rn. 7 m.w.N. - verneinend -; weitere Fundstellen bei Deichfuß, aaO, S. 191 bei Fn. 12-14).
Es ist zweifelhaft, ob an dieser Beurteilung festgehalten werden kann, nachdem § 307 Satz 2 ZPO nunmehr bestimmt, dass es zum Erlass eines Anerkenntnisurteils einer mündlichen Verhandlung nicht bedarf. Es erscheint erwägenswert anzunehmen, dass danach ein "sofortiges" Anerkenntnis auch bei der Bestimmung eines frühen ersten Termins in der Regel bereits in der Klageerwiderung abgegeben werden muss (so Vossler, aaO). Selbst wenn man dem nicht folgt und an der bisherigen Auffassung festhält, steht aber im Verfahren mit frühem ersten Termin dem Beklagten die gesetzte Klageerwiderungsfrist zur Verfügung, um zu entscheiden, ob und wie er sich gegen die Klage verteidigen oder den Klageanspruch anerkennen will.
(2.2) Nichts anderes kann gelten, wenn das Gericht das schriftliche Vorverfahren anordnet. Dieses Verfahren dient wie der frühe erste Termin zur umfassenden Vorbereitung des Haupttermins (§ 272 Abs. 1 und 2 ZPO). Wird im frühen ersten Termin anerkannt, erübrigen sich vorbereitende Maßnahmen. Wird mit der Klageerwiderung in der dafür gesetzten Frist anerkannt, gilt Gleiches. Die Billigkeitsentscheidung, die nach § 93 ZPO zu treffen ist, kann nicht davon abhängen, ob ein Anerkenntnis in der Frist zur Abgabe der Verteidigungserklärung oder in der anschließenden Frist zur Klageerwiderung abgegeben wird. In beiden Fällen ist es dem Beklagten nicht zuzumuten, einen Anspruch anzuerkennen, den er nicht in einem hinreichend lang bemessenen Zeitraum prüfen konnte. Dazu darf er die - nötigenfalls verlängerte - Klageerwiderungsfrist in Anspruch nehmen. Dies führt zu keiner Ausweitung des Verfahrens; denn bis zum Ablauf dieser Frist sind, sofern die Verteidigungserklärung keinen Sachantrag ankündigt oder das Klagevorbringen bestreitet, in der Regel weder Maßnahmen des Gerichts noch des Klägers veranlasst. Allein die formalisierte und zur Vermeidung eines Versäumnisurteils (§ 331 Abs. 3 ZPO) erforderliche Anzeige der Verteidigungsbereitschaft nebst der Mitteilung, fristgerecht zur Klage vortragen zu wollen, enthält noch kein Bestreiten der Klageforderung, sondern lediglich die Ankündigung, überhaupt zur Klage Stellung nehmen zu wollen. Ein Aufschluss, wie sich der Beklagte zum Klageanspruch in der Sache stellt, ergibt sich daraus nicht.
Ist der Fall - wie hier - derart gelagert, ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, die Voraussetzungen des § 93 ZPO allein deshalb zu verneinen, weil der Beklagte das Anerkenntnis noch nicht in der Notfrist abgegeben hat. Die Erklärung des Anerkenntnisses erst in der Klageerwiderung führt dann weder zu einem weiteren prozessualen Aufwand noch zu weiteren Verfahrenskosten, so dass für die Kostenbelastung des Beklagten lediglich formal an den Ablauf einer Frist angeknüpft würde, die jedenfalls nach der neuen Rechtslage für die Möglichkeit, ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren zu erlassen, ohne jede Bedeutung ist.
(2.3) Die abweichende Ansicht führt danach zu einer am Normzweck gemessen nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der beklagten Partei im schriftlichen Vorverfahren. Insbesondere nötigt sie den Beklagten, der sich den Vorteil des § 93 ZPO erhalten will, in dieser Verfahrensart zu einer Entscheidung über das weitere Vorgehen innerhalb des nicht variablen kurzen zweiwöchigen Zeitraums, während der Beklagte bei Bestimmung eines frühen ersten Termins auf den Zeitrahmen nötigenfalls durch Fristverlängerungsanträge Einfluss nehmen kann. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 277 Abs. 3 ZPO die Frist zur Klageerwiderung nach § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO wie die nach § 276 Abs. 1 Satz 2 ZPO nur 2 Wochen beträgt, dem Beklagten im schriftlichen Vorverfahren also insgesamt mindestens 4 Wochen zur Verfügung stehen, dem im Verfahren mit frühem ersten Termin im ungünstigsten Fall aber nur 2 Wochen. Die Notfrist des § 276 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist unbedingt einzuhalten, um ein Versäumnisurteil nach § 331 Abs. 3 ZPO zu vermeiden. Sie kann, anders als die Klageerwiderungsfrist, nicht verlängert werden (vgl. § 224 ZPO), gegen ihre Versäumung kommt allenfalls die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht (§ 233 ZPO). Abgesehen davon wird die vom Richter zu setzende Klageerwiderungsfrist vielfach - je nach Sach- und Terminslage - von vornherein großzügiger bemessen sein als mit der Mindestfrist von 2 Wochen.
Ende der Entscheidung
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