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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 25.03.2003
Aktenzeichen: VI ZB 71/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 240
ZPO § 319
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 574 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 574 Abs. 3 S. 2
ZPO § 546 Abs. 1 S. 3
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 71/02 vom

25. März 2003

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des 17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 9. September 2002 wird auf Kosten des Beklagten zu 2 als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt bis 4.000 €.

Gründe:

I.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Schadensersatz in Anspruch genommen. Ihre Klage gegen die Beklagten zu 5 bis 11 hat sie zurückgenommen. Der Beklagte zu 2 hat gegen die Klägerin und den Drittwiderbeklagten negative Feststellungswiderklage erhoben. Das Landgericht hat mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 7. Dezember 2000 die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Kosten des Rechtsstreits hat es zu einem Teil der Klägerin und im übrigen dem Drittwiderbeklagten auferlegt. Mit Beschluß vom 24. Januar 2001 hat das Landgericht den Streitwert für die Klage auf 900.179,30 DM und für die Drittwiderklage auf 526.511,70 DM festgesetzt. Den zunächst mit 0 DM bemessenen Streitwert für die Widerklage hat es später mit Beschluß vom 12. März 2001 ebenfalls auf 526.511,70 DM festgesetzt.

Am 18. Mai 2001 ist über das Vermögen des Drittwiderbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Deswegen hat die Staatskasse den Beklagten zu 2 im Hinblick auf die von ihm erhobene Drittwiderklage als Kostenschuldner in Anspruch genommen. Daraufhin hat dieser beantragt, das Urteil im Kostenpunkt unter Berücksichtigung der geänderten Streitwertfestsetzung zu berichtigen. Diesen Antrag hat das Landgericht mit Beschluß vom 29. Mai 2002 zurückgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen.

II.

1. Der Senat hat über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden, obwohl der Rechtsstreit gem. § 240 ZPO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Drittwiderbeklagten unterbrochen ist. Allerdings kann die Unterbrechung eines Rechtsstreits auch einer Entscheidung in Nebenpunkten und in Nebenverfahren entgegenstehen, wozu auch Urteilsberichtigungen gem. § 319 ZPO zählen (vgl. BayObLGZ 1985, 314, 316; Musielak/Stadler, ZPO, 3. Aufl., § 249 Rdn. 5). Das kann insbesondere der Fall sein, wenn für die Entscheidung noch eine Anhörung der Parteien erforderlich ist (vgl. BGH, Beschluß vom 8. November 1999 - II ZB 1/99 - NJW 2000, 1199). Dies ist vorliegend für die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde nicht der Fall.

2. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.

a) Nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO ist gegen einen Beschluß die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluß zugelassen hat. Trotz des weit gefaßten Gesetzeswortlauts gilt dies indes nicht für alle derartigen Beschlüsse (vgl. Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 574 Rdn. 9). Eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, bleibt auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - NJW 2003, 211; BGH, Urteile vom 24. Juni 1987 - IVb ZR 5/86 - NJW 1988, 49, 50 f. und vom 18. März 1992 - VIII ZR 112/91 - DtZ 1992, 216, 217). Dem steht die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung nicht entgegen. Sie umfaßt bei der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 3 S. 2 ZPO - ebenso wie bei der Revision alten (§ 546 Abs. 1 S. 3 ZPO a.F.) wie neuen Rechts (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F.) - nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 S. 1, 543 Abs. 2 S. 1 ZPO n.F. bzw. § 546 Abs. 1 S. 2 ZPO a.F. genannten Zulassungsvoraussetzungen. Wenn das Gesetz eine Anfechtung der Entscheidung ausschließt, bleibt die Entscheidung trotz Zulassung der Rechtsbeschwerde unanfechtbar (Senatsbeschluß vom 8. Oktober 2002 - VI ZB 27/02 - aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - NJW 2002, 3554 und vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - NJW 2003, 70).

b) So verhält es sich hier. Gegen einen Beschluß, durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, findet gem. § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO kein Rechtsmittel statt. In einem solchen Fall ist auch eine Rechtsbeschwerde nicht statthaft. Ist eine Entscheidung nach dem Gesetz unanfechtbar, bleibt sie auch dann der (weiteren) Anfechtung entzogen, wenn aufgrund eines nicht statthaften Rechtsmittels eine Entscheidung des Beschwerdegerichts ergeht und darin die Rechtsbeschwerde zugelassen wird. Andernfalls würde die vom Gesetz angeordnete Unanfechtbarkeit der Entscheidung unterlaufen. Eine Entscheidung über die vom Beschwerdegericht verneinte, aber für grundsätzlich erachtete Zulassungsfrage, ob ein Beschluß, durch den ein Antrag auf Berichtigung eines Urteils zurückgewiesen wird, trotz der in § 319 Abs. 3 1. Halbs. ZPO getroffenen Regelung in Ausnahmefällen der Anfechtung unterliegen kann (vgl. zum Meinungsstand Zöller/Vollkommer, aaO, § 319 Rdn. 27 m.w.N.), ist dem Senat deshalb verwehrt.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Ende der Entscheidung

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