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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.01.2003
Aktenzeichen: VI ZB 74/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
Entscheidung wurde am 07.05.2003 korrigiert: Verkündungsdatum wurde korrigiert
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
13. Januar 2003
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wegen Untätigkeit und Nichterlaß von beantragten Entscheidungen (angegebene Aktenzeichen: 7 C 216/02, 7 C 504/02, 7 C 728/02 AG Leonberg; 6 T 45/02 LG Stuttgart; 6 W 52/02 OLG Stuttgart) wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Die Beschwerde ist nicht statthaft, weil nach dem Gesetz eine Beschwerde wegen Untätigkeit des Amtsgerichts, des Landgerichts, aber auch des Oberlandesgerichts an den Bundesgerichtshof nicht eröffnet ist. Ob und unter welchen Voraussetzungen ausnahmsweise eine Untätigkeitsbeschwerde in Betracht kommt (vgl. Zöller/Gummer, 23. Auflage, § 567 Rn. 21b mit weiteren Nachweisen) und an welches Gericht sie gegebenenfalls zu richten ist, muß hier nicht entschieden werden, weil jedenfalls ein Fall völlig unzumutbarer und auf Rechtsverweigerung hinauslaufender Verzögerung offensichtlich nicht vorliegt. In den Verfahren der einstweiligen Verfügung wäre eine Beschwerde an den Bundesgerichtshof auch in einem solchen Fall im übrigen ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluß vom 10. Oktober 2002 - VII ZB 11/02 - NJW 2003, 69).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Beschwerdewert: 500,00 €
Ende der Entscheidung
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