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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 12.03.2007
Aktenzeichen: VI ZB 75/06
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 321 a Abs. 1 Nr. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 12. März 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2007 wird zurückgewiesen.
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 18. Februar 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 16. Januar 2007 wird auf Kosten des Klägers verworfen.
Gründe:
1. Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 23. Januar 2007 ist unbegründet. Für die Verwerfung der Rechtsbeschwerde mit Beschluss vom 16. Januar 2007 ist die Festgebühr gemäß Nr. 1824 des Kostenverzeichnisses in Höhe von 100 € zu erheben. Der Kläger ist mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 auf die Kostenfolge bei Aufrechterhaltung seiner unzulässigen Rechtsbeschwerde hingewiesen worden. Trotz dieses Hinweises hat er die Rechtsbeschwerde aufrechterhalten und gerichtliche Entscheidung begehrt.
2. Die Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 16. Januar 2007 ist nicht statthaft. Mit dem angegriffenen Beschluss hat der Senat eine nicht statthafte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 27. November 2006 zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist nicht rügefähig nach § 321 a Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Darauf, dass außerdem die Rüge innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs und durch einen Anwaltsschriftsatz zu erheben ist (§ 321 a Abs. 2 ZPO), kommt es nicht mehr an.
Ende der Entscheidung
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