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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.06.2004
Aktenzeichen: VI ZB 81/03
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 128 Abs. 2 | |
ZPO § 278 Abs. 6 | |
ZPO § 307 Abs. 2 | |
ZPO § 495a |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Juni 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Juni 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Bei dem Beschluß des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 30. März 2004 hat es sein Bewenden. Die Gegenvorstellung der Beschwerdeführer vom 2. Juni 2004 wird zurückgewiesen. Sie gibt keinen Anlaß zu einer Änderung des Beschlusses vom 30. März 2004. Selbst wenn die Auffassung der Beschwerdeführer zutreffend wäre und nach Nr. 3104 Abs. 1 der Anlage 1 zum RVG eine Terminsgebühr im Fall des Vergleichsschlusses nach § 278 Abs. 6 ZPO anfiele, war die abweichende Rechtsauffassung des Senats für den Beschluß nicht tragend. Gegen die Auffassung der Beschwerdeführer spricht außerdem der Wortlaut von Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 des Vergütungsverzeichnisses Anlage 1 zu RVG. Danach entsteht die Terminsgebühr auch, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Dieser Wortlaut legt nahe, daß in der ersten Alternative das Verfahren nach § 128 Abs. 2 und nicht § 278 Abs. 6 ZPO gemeint ist.
Da im vorliegenden Fall die Gebührenfestsetzung nach der BRAGO zu erfolgen hatte, besteht kein Anlaß, den genauen Anwendungsbereich der Regelung nach dem RVG zu klären.
Ende der Entscheidung
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