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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 19.06.2007
Aktenzeichen: VI ZB 81/05
Rechtsgebiete: ZPO, BRAO


Vorschriften:

ZPO § 85 Abs. 2
ZPO § 130 Nr. 6
ZPO § 233
ZPO § 574 Abs. 2
BRAO § 53
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 81/05

vom 19. Juni 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. September 2005 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Gegenstandswert: 20.000 €

Gründe:

I.

Der Kläger hat gegen das ihm am 4. April 2005 zugestellte Urteil des Landgerichts durch seinen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt Dr. B., am 29. April 2005 Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründungsfrist wurde antragsgemäß bis zum 4. Juli 2005 verlängert. Am 30. Juni 2005 ging beim Berufungsgericht eine Berufungsbegründungsschrift ein, an deren Ende sich zwar maschinenschriftlich die Unterschriftzeile "Dr. B. Rechtsanwalt" befand, die jedoch nicht von Dr. B. unterzeichnet war, sondern - mit dem Zusatz "i.A." - von dem - ebenfalls beim Oberlandesgericht zugelassenen - Rechtsanwalt K., den Rechtsanwalt Dr. B. wegen seiner Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift beauftragt hatte.

Mit Beschluss vom 26. September 2005 hat das Oberlandesgericht die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen und seinen Antrag auf Bewilligung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vorliegende Rechtsbeschwerde des Klägers.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 i.V.m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO), aber unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO sind nicht erfüllt. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung oder zur Fortbildung des Rechts auf noch erfordert sie die Zulassung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsschrift als bestimmender Schriftsatz nach § 130 Nr. 6 ZPO grundsätzlich die Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Berufungsführers tragen muss. Die Unterschriftsleistung ist zwar unter bestimmten Voraussetzungen durch einen Vertreter zulässig (vgl. Zöller/Stefan, ZPO, 26. Aufl., § 130 Rn. 14 m.w.N.). In solchen Fällen muss jedoch der Unterzeichner einer Rechtsmittelschrift die volle Verantwortung für deren Inhalt übernehmen. Eine bloße Unterzeichnung "i.A." ("im Auftrag") reicht für die Übernahme der Verantwortung in diesem Sinne grundsätzlich nicht aus, weil der Unterzeichnende zu erkennen gibt, dass er dem Gericht gegenüber nur als Erklärungsbote auftritt (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - NJW 1988, 210 und Beschluss vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - VersR 1994, 368). Der erkennende Senat sieht keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.

Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch nichts anderes aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 27. Mai 1993 - III ZB 9/93 - (aaO), denn in dem dort zugrunde liegenden Fall war die Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift mit dem Zusatz "i.A." lediglich deshalb unschädlich, weil der unterzeichnende Rechtsanwalt als Sozietätsmitglied zum Kreis der beim Berufungsgericht zugelassenen Prozessbevollmächtigten des Berufungsklägers zählte und unmittelbar in Ausführungen des (auch) ihm selbst erteilten Mandates tätig wurde. Damit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, in dem Rechtsanwalt K. von dem mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt Dr. B. lediglich anlässlich dessen Urlaubsabwesenheit mit der Unterzeichnung der Berufungsbegründungsschrift beauftragt worden ist. Ob dies anders zu beurteilen wäre, wenn Rechtsanwalt K. amtlich bestellter Vertreter im Sinne des § 53 BRAO gewesen wäre, kann dahinstehen, denn hierfür ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus dem Vorbringen des Klägers keine Anhaltspunkte. Dahinstehen kann auch, ob ein Zusatz "in Abwesenheit" eine andere Beurteilung rechtfertigen könnte, denn das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Abkürzung "i.A." nach allgemeinem Verständnis als "im Auftrag" zu verstehen ist. Schließlich kann auch dahinstehen, ob entgegen den Ausführungen des V. Zivilsenats in seinem Beschluss vom 5. November 1987 - V ZR 139/87 - (aaO) Umstände außerhalb des Schriftsatzes für die Auslegung herangezogen werden können, denn solche Umstände sind im vorliegenden Fall nicht ersichtlich. Insbesondere hat es das Berufungsgericht mit Recht als unerheblich erachtet, dass Rechtsanwalt K. die beglaubigte Abschrift der Berufungsbegründung ohne den Zusatz "i.A." unterzeichnet hat. Zwar kann es unter Umständen zur Formwahrung ausreichen, wenn zwar nicht die Unterschrift eines bestimmenden Schriftsatzes, jedoch die beglaubigte Abschrift desselben von einem Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist. Ist jedoch - wie hier - die Unterschrift auf dem Original mit dem die Verantwortung gerade ausdrücklich nicht übernehmenden Zusatz "i.A." unterzeichnet, kann die ohne einen solchen Zusatz erfolgte Unterschrift auf der beglaubigten Abschrift nicht mehr mit ausreichender Gewissheit die Übernahme der Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes gewährleisten, sondern deutet eher darauf hin, dass die Unterzeichnung des Beglaubigungsvermerks nur die Übereinstimmung der Abschrift mit dem Original inhaltlich bestätigt.

Auch im Zusammenhang mit der Versagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gemäß § 233 ZPO ist ein Zulassungsgrund - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass zu den Bevollmächtigten im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO, deren Verschulden sich die Partei zurechnen lassen muss, auch der Vertreter zählt, den der mit der Prozessführung beauftragte Rechtsanwalt anlässlich seiner Urlaubsabwesenheit hinzuzieht (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO, § 85 Rn. 16 ff.). Der Widerspruch, den die Rechtsbeschwerde darin sehen will, dass das Berufungsgericht die Vertretungshandlung wegen des Zusatzes "i.A." nicht als wirksam angesehen hat, besteht in Wirklichkeit nicht. Die Frage, ob Rechtsanwalt K. Vertreter des Klägers im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO war, ist nämlich zu unterscheiden von der Frage, ob er als Vertreter wirksam eine erforderliche Prozesshandlung vorgenommen hat.

Ende der Entscheidung

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