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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.04.2009
Aktenzeichen: VI ZB 88/08
Rechtsgebiete: GKG, ZPO


Vorschriften:

GKG § 66 Abs. 3
GKG § 68 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2
ZPO § 574 Abs. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat

am 6. April 2009

durch

die Vizepräsidentin Dr. Müller,

den Richter Zoll,

die Richterin Diederichsen,

den Richter Pauge und

die Richterin von Pentz

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. Oktober 2008 wird auf Kosten der Klägerin verworfen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 4.000 EUR festgesetzt.

Gründe:

I.

Die Klägerin wendet sich gegen die Festsetzung des Streitwerts für den Antrag auf Feststellung, dass die von ihr im Insolvenzverfahren gegen den Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 55.957,72 EUR auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung beruht. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 22. September 2008 den Streitwert auf 25 % des Nennwerts der angemeldeten Forderung festgesetzt. Auf die Beschwerde des Beklagten hat das Oberlandesgericht den Streitwert auf den Nennwert der Klageforderung angehoben. Es hat die Rechtsbeschwerde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin die Aufhebung des Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

II.

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft.

1.

Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG findet eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt. Daran ändert auch die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das Oberlandesgericht nichts (vgl. etwa BGHZ 154, 102 ff. für Arrest und einstweilige Verfügung; Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02 - VersR 2004, 488; vom 17. Oktober 2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07 - MDR 2009, 45 ff.). Eine Bindung des Rechtsbeschwerdegerichts an die Zulassung gemäß § 574 Abs. 3 Satz 2 ZPO besteht nicht, weil eine Entscheidung, die vom Gesetz der Anfechtung entzogen ist, auch bei - irriger - Rechtsmittelzulassung unanfechtbar bleibt (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2002 - III ZB 43/02 - VersR 2003, 482). Die Bindungswirkung der Rechtsmittelzulassung umfasst bei der Rechtsbeschwerde ebenso wie bei der Revision nur die Bejahung der in den §§ 574 Abs. 3 Satz 1 und 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO genannten Zulassungsvoraussetzungen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 105, 116; Zöller/Heßler ZPO, 27. Aufl., § 574 Rn. 15). Die Zulassung des Rechtsmittels kann dagegen nicht dazu führen, dass dadurch ein gesetzlich nicht vorgesehener Instanzenzug eröffnet wird.

2.

Daran ändert auch nichts, dass die Streitwertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nicht im Einklang mit dem inzwischen ergangenen Beschluss des IX. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08 - (z.V.b.) steht. Danach bemisst sich der Streitwert einer Klage, mit der die Feststellung begehrt wird, eine angemeldete Forderung beruhe auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung, nicht nach dem Nennwert der Forderung. Maßgeblich sind vielmehr die späteren Vollstreckungsaussichten des Insolvenzgläubigers nach Beendigung des Insolvenzverfahrens und der Erteilung der Restschuldbefreiung. Sind diese als gering anzusehen, kann ein Abschlag von 75 % des Nennwerts der Forderung, wie dies im vorliegenden Fall das Landgericht gemacht hat, durchaus angemessen sein (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2009 - IX ZR 235/08). Es bleibt der Klägerin unbenommen, beim Oberlandesgericht nach § 63 Abs. 3 Satz 1 GKG die Änderung des angegriffenen Beschlusses anzuregen.

Ende der Entscheidung

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