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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 04.04.2000
Aktenzeichen: VI ZB 9/00
Rechtsgebiete: BGB, ZPO, GG


Vorschriften:

BGB § 831
ZPO § 546 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZB 9/00

vom

4. April 2000

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2000 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. v. Gerlach, Dr. Müller, Dr. Dressler und Wellner

beschlossen:

Tenor:

Die außerordentliche Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 15. Dezember 1999 wird auf ihre Kosten verworfen.

Streitwert: 30.000 DM

Gründe:

I.

Die Klägerin hat das beklagte Reiseunternehmen auf Schadensersatz wegen der Folgen eines Tauchunfalls in Anspruch genommen, der auf dem fehlerhaften Verhalten eines für die Beklagte tätigen Tauchlehrers beruhe. Während das Landgericht die Klage abgewiesen hatte, hat das Oberlandesgericht auf die Berufung der Klägerin die Beklagte zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 30.000 DM verurteilt; es hat insoweit die Voraussetzungen eines auf § 831 BGB gegründeten Anspruchs der Klägerin bejaht.

Das Berufungsgericht hat - entgegen dem Antrag der Beklagten - die Revision nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer außerordentlichen Beschwerde, die sie insoweit bereits im Hinblick auf verfassungsrechtliche Anforderungen für statthaft erachtet. Der Rechtsbehelf sei begründet, weil das Oberlandesgericht von der Zulassung der Revision - ohne zureichende Begründung - abgesehen habe, obwohl die ausgesprochene Verurteilung der Beklagten aus § 831 BGB auf von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden überzogenen Anforderungen an den Exkulpationsbeweis beruhe.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig.

Die Entscheidung über die Zulassung der Revision ist von Gesetzes wegen allein dem Oberlandesgericht vorbehalten; hat dieses die Revision nicht zugelassen, ist das für das Revisionsgericht bindend (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH, Beschlüsse vom 26. September 1979 - VIII ZR 87/79 - NJW 1980, 344; vom 9. Mai 1990 - XII ZB 45/90 - FamRZ 1990, 1228; vom 18. März 1992 - XII ZR 142/91 - FamRZ 1992, 1063 und vom 28. Oktober 1998 - VIII ZR 190/98 - NJW 1999, 290).

Es besteht entgegen der Auffassung der Beklagten hier auch keine Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision mittels einer außerordentlichen Beschwerde unter dem Gesichtspunkt greifbarer Gesetzwidrigkeit anzufechten (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 1998 - IV ZB 16/97 - NJW-RR 1998, 1445 und vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - NJW-RR 1998, 1445). Der Senat vermag sich den insoweit von der Beklagten herangezogenen Überlegungen von Proske, NJW 1997, 352 ff. nicht anzuschließen.

Eine außerordentliche Beschwerde kann zwar in eng begrenzten Ausnahmefällen dort statthaft sein, wo die bekämpfte Entscheidung mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, weil sie jeder rechtlichen Grundlage entbehrt und dem Gesetz inhaltlich fremd ist (vgl. z.B. BGHZ 109, 41, 43; 119, 372, 374; 121, 397, 398 f.; 131, 185, 188 m.w.N.). Derartige Voraussetzungen sind aber nicht gegeben, wenn das Oberlandesgericht im Rahmen der ihm nach § 546 Abs. 1 ZPO abschließend zustehenden Befugnis über die Zulassung oder Nichtzulassung der Revision entscheidet (vgl. BGH, Beschluß vom 9. Juni 1998 - XI ZR 130/98 - aaO).

Hiervon abgesehen fehlt es vorliegend auch der Sache nach an hinreichenden Anhaltspunkten für eine greifbare Gesetzwidrigkeit. Insbesondere ist ein willkürliches Vorgehen des Oberlandesgerichts, das gegebenenfalls einen Verstoß gegen verfassungsrechtliche Positionen der Beklagten, etwa aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, begründen könnte (vgl. dazu z.B. BVerfGE 15, 245, 248), nicht zu erkennen. Wenn das Oberlandesgericht im Hinblick auf den hier gegebenen Sachverhalt die Voraussetzungen der Haftung der Beklagten aus § 831 BGB bejaht und einen Exkulpationsbeweis nicht als geführt angesehen hat, so liegt dies im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Beurteilung und weist nicht auf eine im Sinne des § 546 Abs. 1 ZPO relevante Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, erst recht nicht auf ein willkürliches Vorgehen des Berufungsgerichts hin.

Die außerordentliche Beschwerde war daher mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.

Ende der Entscheidung

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