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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.03.2002
Aktenzeichen: VI ZB 9/02
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 97 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
20. März 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. März 2002 durch die Richter Dr. Dressler, Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:
Tenor:
Die als Rechtsbeschwerde zu wertende Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluß der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 18. Januar 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe:
Das als Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde anzusehen (§§ 522 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Die Rechtsbeschwerde mußte binnen einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses des Landgerichts Traunstein durch Einreichen einer Beschwerdeschrift durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (§§ 575 Abs. 1, 78 Abs. 1 ZPO). Hier hat der Beschwerdeführer die Beschwerde mit Schreiben vom 26. Januar 2002 selbst eingelegt. Die Einlegung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt kommt nicht mehr in Betracht, da die hierfür maßgebliche Frist abgelaufen ist.
Unabhängig davon wäre die Rechtsbeschwerde auch nicht zulässig, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 1.533,88 €.
Ende der Entscheidung
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