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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.06.2007
Aktenzeichen: VI ZB 9/07
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 578 | |
ZPO § 579 | |
ZPO § 580 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Juni 2007
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen, die Richter Stöhr und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Antragsteller auf Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens ist anlog § 578 ZPO unter den Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO nur dann gegen einen unanfechtbaren Beschluss gegeben, wenn durch diesen das Verfahren beendet wurde.
Dies ist hier nicht der Fall. Nicht der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 27. März 2007 beendete das Verfahren, sondern der Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 - 1 W 4/07. Die Rechtsbeschwerde war bereits unzulässig.
Zudem sind die Voraussetzungen der §§ 579 und § 580 ZPO für die Wiederaufnahme nicht dargetan.
Damit hat weder eine Nichtigkeitsklage noch eine Restitutionsklage Aussicht auf Erfolg. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war daher zurückzuweisen.
Ende der Entscheidung
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