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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 15.07.2008
Aktenzeichen: VI ZR 1/08
Rechtsgebiete: VermG, BGB, ZPO


Vorschriften:

VermG § 3 Abs. 3 Satz 1
BGB § 826
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 1/08

vom 15. Juli 2008

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Juli 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, die Richterin Diederichsen und den Richter Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Kammergerichts Berlin vom 4. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1, 103 Abs. 1 GG ist nicht dargetan. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter im Rahmen des ihm eingeräumten Spielraumes das der Klägerin mit (nunmehr) bestandskräftigem Restitutionsbescheid zugesprochene Grundeigentum durch die Einräumung des Nießbrauchs für wirtschaftlich entwertet hält und in dem Handeln der Beklagten in Kenntnis des Restitutions- und des Widerspruchsbescheids eine sittenwidrige und vorsätzliche Schädigung der Klägerin erkennt. Es bedarf auch keiner revisionsgerichtlichen Klärung, dass ein kollusives Zusammenwirken des durch das schuldrechtliche Verfügungsverbot des § 3 Abs. 3 Satz 1 Vermögensgesetz gebundenen Verfügungsberechtigten mit Dritten zum Nachteil des Restitutionsberechtigten sittenwidrig ist. Die subjektive Überzeugung der Beklagten, nach welcher der Restitutionsanspruch der Klägerin (letztlich) unbegründet sei, war nicht nur unberechtigt (wie der Verlauf des Verwaltungsverfahrens und Anfechtungsrechtsstreits ergeben hat), sondern ließ weder die objektiven noch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen des § 826 BGB entfallen.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 3.613.189,76 €

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