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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 13.07.2004
Aktenzeichen: VI ZR 10/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 10/04

vom

13. Juli 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juli 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23. Dezember 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Die Frage, wer für die Behauptung der Möglichkeit bzw. der Unmöglichkeit eines bestimmten ärztlichen Vorgehens beweispflichtig ist, richtet sich nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen. Unter welchen Voraussetzungen ärztliche Dokumentationsmängel zu Beweiserleichterungen führen, ist hinreichend geklärt. Eine Dokumentation des bei der Operation vorgefundenen Zustands und des Grundes für den Abbruch der Operation war im Streitfall aus medizinischen Gründen nicht notwendig. Die Frage, ob bereits die Verschlechterung von Heilungschancen zur Haftung aus unerlaubter Handlung führen kann, stellt sich nicht, weil eine Haftung der Beklagten schon mangels Feststellung einer Pflichtverletzung ausscheidet. Fragen der Bemessung des Schmerzensgeldes wirft der Sachverhalt deshalb nicht auf. Verfahrensgrundrechte der Klägerin sind nicht verletzt. Die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

Von einer weiteren Begründung wird gem. § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Beklagten (§§ 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 €

Ende der Entscheidung

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