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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 10.06.2008
Aktenzeichen: VI ZR 10/08
Rechtsgebiete: StVO, ZPO
Vorschriften:
StVO § 15 | |
StVO § 18 Abs. 8 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 10. Juni 2008
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 2008 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Die Beantwortung der Frage, ob ein Liegenbleiben im Sinne des § 15 StVO oder ein verkehrswidriges Halten im Sinne des § 18 Abs. 8 StVO vorliegt, wenn ein Fahrer seinen LKW auf dem Seitenstreifen einer Autobahn anhält, um die Verkehrssicherheit seines Fahrzeugs oder der Ladung zu überprüfen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kann auch zu berücksichtigen sein, ob der Fahrer die Notwendigkeit dieser Fahrzeugkontrolle selbst zu verantworten hat (vgl. Senatsurteil vom 9. Dezember 1958 - VI ZR 259/57 - VersR 1959, 194).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 38.211,57 €
Ende der Entscheidung
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