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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 20.01.2004
Aktenzeichen: VI ZR 100/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO
Vorschriften:
BGB a.F. § 852 Abs. 1 | |
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 20. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Januar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Gründe:
Die von der Beschwerde aufgeworfene rechtsgrundsätzliche Frage, ob der Geschädigte im Hinblick auf die subjektiven Merkmale einer Strafnorm (hier: § 263 StGB) abwarten kann, wie die subjektive Tatseite im Strafverfahren weiter aufgeklärt und beurteilt wird, bevor eine Kenntnis i.S. des § 852 Abs. 1 BGB a.F. zu bejahen ist, stellt sich nicht, da sie nicht entscheidungserheblich ist. Das Berufungsgericht geht ohne erkennbaren Verfahrensfehler davon aus, daß der materiell-rechtlichen Beurteilung nur der erstinstanzliche Klägervortrag zugrunde zu legen ist. Gemessen daran ist seine Annahme, für eine die subjektive Tatseite des Betruges betreffende ausreichende Kenntnis des Geschäftsführers der Klägerin seien keine ausreichenden Anhaltspunkte vorgetragen gewesen, nicht zu beanstanden.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 23.544,07 €
Ende der Entscheidung
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