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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.10.2001
Aktenzeichen: VI ZR 102/01
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 546 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
16. Oktober 2001
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Oktober 2001 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen
beschlossen:
Tenor:
1. Der Antrag auf Heraufsetzung der Beschwer wird zurückgewiesen.
Für die im Hinblick auf § 546 Abs. 1 ZPO maßgebliche Beschwer der Beklagten sind nur der Anspruch auf immaterielle Entschädigung (Wert 50 000,- DM) und der Auskunftsanspruch (Wert 5000,- DM) von Bedeutung, nicht hingegen die nichtvermögensrechtlichen Ansprüche auf Unterlassung und Vernichtung. Der Wert der somit relevanten Beschwer übersteigt nicht 60 000,- DM.
2. Der Gesamtstreitwert des Revisionsverfahren wird auf 66 000,-DM festgesetzt.
3. Der Klägerin wird als Revisionsbeklagte für die Revisionsinstanz unter Beiordnung der Rechtsanwältin von Gierke Prozeßkostenhilfe bewilligt.
Ende der Entscheidung
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