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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 14.09.2004
Aktenzeichen: VI ZR 104/04
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 104/04

vom 14. September 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. September 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 25. Februar 2004 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Soweit das Berufungsgericht den Antrag auf persönliche Anhörung des Sachverständigen als rechtsmißbräuchlich angesehen hat, weil es an einer einsichtigen Darlegung noch klärungsbedürftiger medizinischer Fragen fehle, sind seine Ausführungen nicht unbedenklich; sie sind jedoch nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat die Kausalität zwischen dem (nach einem Dokumentationsfehler vermuteten) Behandlungsfehler und den eingetretenen Gesundheitsschäden unter Bezugnahme auf die Ausführungen des Landgerichts verneint. Das greift die Nichtzulassungsbeschwerde nicht an. Sie wendet sich auch ohne Erfolg gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen Entscheidungskonflikt für den Fall ordnungsgemäßer Aufklärung nicht plausibel gemacht. Das Berufungsgericht hat geprüft, wie der Kläger sich bei ordnungsgemäßer Aufklärung und entsprechenden Risikohinweisen verhalten hätte und seine Einwilligung angenommen (BU 23 Abs. 3). Es hat ohne Rechtsfehler die Plausibilität eines Entscheidungskonflikts verneint. Das Berufungsgericht hält sich damit im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens bei der Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, denn der Kläger hat in die Operation nach Aufklärung über das schwerwiegendere Risiko des Verlusts einer Niere eingewilligt. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 24.839,74 €

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