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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 06.10.1998
Aktenzeichen: VI ZR 109/98
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 554b Abs. 1 | |
ZPO § 97 Abs. 1 | |
ZPO § 493 Abs. 1 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom
6. Oktober 1998
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Bischoff, Dr. v. Gerlach und Dr. Greiner am 6. Oktober 1998 gemäß § 554 b Abs. 1 ZPO in der Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht (BVerfGE 54, 277)
beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 18. Februar 1998 wird nicht angenommen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Gründe:
Zwar bestehen Bedenken gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, das Klagevorbringen sei nicht hinreichend substantiiert. Das Berufungsurteil erweist sich jedoch im Ergebnis aus anderen Gründen als richtig. Nach den gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Sch. im selbständigen Beweisverfahren, die durch die Bezugnahme des Klägers gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer Beweiserhebung vor dem Prozeßgericht gleichstehen, beruhen die Schäden an dem Gebiß des Klägers nicht auf dem Genuß von Kindertees und Fruchtsaftgetränken mittels einer von der Beklagten hergestellten Plastiksaugflasche.
Dem Antrag des Klägers auf Ladung des Sachverständigen zur mündlichen Anhörung brauchte das Berufungsgericht selbst dann nicht zu entsprechen, wenn das Antragsrecht des Klägers im zweiten Rechtszug fortbestanden hat. Denn der Kläger hat vor dem Berufungsgericht nichts dafür vorgetragen, daß sein Antrag, wie erforderlich, auf eine Erläuterung der Gutachten zum Zwecke der weiteren Sachaufklärung abzielte.
Streitwert: 100.180,00 DM
Ende der Entscheidung
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