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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 23.03.2004
Aktenzeichen: VI ZR 112/03
Rechtsgebiete: BGB, ZPO


Vorschriften:

BGB §§ 823 ff.
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs.
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 112/03

vom

23. März 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 7. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Das Begehren der Klägerin zu 1 stellt sich der Sache nach als ein Anspruch auf Ersatz eines Vermögensschadens dar, der durch den Tod ihres Ehemannes nur mittelbar verursacht worden und deshalb nach §§ 823 ff. BGB nicht ersatzfähig ist (st. Rspr., vgl. BGHZ 7, 30, 34).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.

Streitwert: 58.541,89 €

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