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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 30.05.2006
Aktenzeichen: VI ZR 118/05
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 30. Mai 2006
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. Mai 2006 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 28. April 2005 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Selbst bei Annahme einer Dokumentationspflicht hinsichtlich des verwendeten Medizinprodukts hat das Berufungsgericht sich von der Verwendung eines Implantats aus Reintitan überzeugt (vgl. Senatsurteil vom 10. Januar 1984 - VI ZR 122/82 - VersR 1984, 354). Die Beweiswürdigung hält sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsermessens und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Art. 3 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG sind nicht verletzt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 75.082,73 €
Ende der Entscheidung
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