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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 05.08.2002
Aktenzeichen: VI ZR 119/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 78b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 119/02

vom

5. August 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, Wellner und die Richterin Diederichsen

beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (vgl. § 78b ZPO), weshalb nach eigenem Vorbringen der Klägerin auch der zunächst beauftragte Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof das Mandat niedergelegt hat, nach der Weigerung der Klägerin, seinem Rat auf Rücknahme der verfristeten Revision Folge zu leisten.

Ende der Entscheidung

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