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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 16.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 119/02
(1)
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 85 Abs. 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 16. September 2002
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen sowie die Richter Pauge und Stöhr
beschlossen:
Tenor:
Die als Gegenvorstellung zu behandelnde Beschwerde der Klägerin vom 22. August 2002 gegen den Senatsbeschluß vom 5. August 2002 gibt keinen Anlaß zu einer abweichenden Beurteilung.
Gründe:
Soweit seitens der Klägerin gerügt wird, es werde nicht deutlich, auf welche Ausführungen des beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalts sich die Bemerkung des Senats im angegriffenen Beschluß bezieht, so wird ergänzend darauf hingewiesen, daß es sich dabei um die Ausführungen im Schreiben von Rechtsanwalt Dr. Osterloh vom 10. Juni 2002 handelt, welches die Klägerin selbst als Anlage zum Schriftsatz vom 23. Juli 2002 vorgelegt hat und in dem ausführlich dazu Stellung genommen wird, warum die Revision wegen Nichteinhaltung der Revisionsfrist unzulässig ist. Soweit die Klägerin meint, etwaige Versäumnisse ihrer Prozeßbevollmächtigten seien ihr insoweit nicht zuzurechnen, wird auf § 85 Abs. 2 ZPO verwiesen.
Ende der Entscheidung
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