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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 03.02.2004
Aktenzeichen: VI ZR 119/03
Rechtsgebiete: BGB


Vorschriften:

BGB § 1613
BGB § 844 Abs. 2
BGB § 843 Abs. 1
BGB § 823 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 119/03

vom 3. Februar 2004

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Februar 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 20. März 2003 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO).

Der Senat versteht das Berufungsurteil dahin, daß es ausreicht, wenn die Mutter vor ihrem Tod den Betreuungsunterhalt tatsächlich erbracht hat und bei der Prüfung ihrer Leistungsfähigkeit nicht auf die Qualität der Erziehung abzustellen ist. Insoweit besteht kein Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats und es liegt auch - wie vom Berufungsgericht angenommen - ein anderer Sachverhalt vor als bei dem von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Urteil des OLG Köln, NJWE-VHR 1996, 152.

Auch wegen der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage, ob § 1613 BGB auf einen Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB Anwendung findet, ist eine Zulassung der Revision nicht erforderlich. § 1613 BGB bezieht sich auf Unterhaltsansprüche, nämlich den Kindesunterhalt, den Verwandtenunterhalt auch beim Trennungs- und Familienunterhalt, auf Ersatzansprüche gegen den Unterhaltspflichtigen aus Geschäftsführung ohne Auftrag und aus ungerechtfertigter Bereicherung sowie auf familienrechtliche Ausgleichsansprüche (vgl. Staudinger/Engler, Neubearbeitung 2000, § 1613 Rdn. 14, 17; MünchKomm/Familienrecht-Born, 4. Aufl., § 1613 Rdn. 5 f.). Der Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB betrifft aber seinem Wesen nach keine Unterhaltspflicht, sondern eine Schadensersatzleistung (Senatsurteil vom 23. April 1974 - VI ZR 188/72 - NJW 1974, 1373). Auf solche Schadensersatzforderungen aus unerlaubter Handlung wegen Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit oder Vermehrung der Bedürfnisse oder wegen Entziehung des Unterhaltsrechts nach §§ 843 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB findet § 1613 BGB keine Anwendung, weil es sich dabei nicht um Unterhaltsansprüche handelt (vgl. RGZ 164, 65, 69; Staudinger-Engler, aaO, Rdn. 20 und Staudinger/Viehweg, 13. Aufl. § 843 Rdn. 26, jeweils m.w.N.).

Es besteht auch kein Anlaß, die Revision zu der Frage zuzulassen, ob die zur Verwirkung von Unterhaltsansprüchen entwickelte Rechtsprechung auf den Anspruch aus § 844 Abs. 2 BGB zu übertragen ist. Da es sich bei dem Anspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 844 Abs. 2 BGB nicht um einen Unterhaltsanspruch, sondern um einen Schadensersatzanspruch handelt, gelten die für Schadensersatzansprüche aufgestellten Grundsätze zur Verwirkung, die geklärt sind.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 109.545,73 €



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