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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.09.2002
Aktenzeichen: VI ZR 124/02
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 97 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 124/02

vom

26. September 2002

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2002 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller und den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen, die Richter Pauge und Stöhr

beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil die Nichtzulassungsbeschwerde keine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufzeigt, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann. Ob und in welchem Umfang der Tatrichter bei seiner Überzeugungsbildung persönliche Gründe einer Partei, die die Aussage verweigert, berücksichtigt, ist stets eine Frage des Einzelfalles, die als solche keiner höchstrichterlichen Entscheidung bedarf.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert - ebenfalls - keine Entscheidung. Eine Divergenz ist nicht aufgezeigt (vgl. hierzu BGH, Beschluß v. 29. Mai 2002 - V ZB 11/02 - NJW 2002, 2473).

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Rechtsfehler sind nicht geeignet, das Vertrauen in die Rechtsprechung im ganzen zu beschädigen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).

Streitwert: 84.260,90 €

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