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Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 21.12.2004
Aktenzeichen: VI ZR 124/04
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 21. Dezember 2004
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll
beschlossen:
Tenor:
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 24. März 2004 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin die tatsächliche Eignung des Arzneimittels zur Schädigung ebenso gekannt wie deren Ursächlichkeit für ihren konkreten Gesundheitsschaden. Es hat - auch nach Ansicht der Nichtzulassungsbeschwerde - festgestellt, daß die Klägerin mehr als drei Jahre vor dem Verzicht der Beklagten auf die Einrede der Verjährung Kenntnis davon hatte, es habe 1984 in der behandelnden Klinik Hepatitis-C-sichere und Hepatitis-C-unsichere Präparate gegeben und die Klägerin habe entgegen ärztlicher Weisung ein solches unsicheres Präparat verabreicht erhalten. Damit hatte die Klägerin ausreichende Kenntnis und ihr war eine Erhebung der Klage in unverjährter Zeit zumutbar.
Eine Abweichung von dem Urteil des erkennenden Senats vom 19. März 1991 (VI ZR 248/90 - VersR 1991, 780 - Alival) ist dem Berufungsurteil nicht zu entnehmen. In jener Entscheidung ging es um die Frage, ob der damalige Kläger neben ihn konkret schädigenden Wirkungen des Medikaments dessen generelle Gefährlichkeit als Voraussetzung einer Haftung kannte. Das war von der Vorinstanz verneint worden, was zur Aufhebung des klageabweisenden Urteils führte. Die schweren Nebenwirkungen von Alival waren nämlich allgemein und damit auch dem damaligen Kläger völlig unbekannt. Demgegenüber ist hier die Kenntnis der Klägerin festgestellt. Soweit das Berufungsurteil (S. 20 Abs. 2 Satz 1) dahin mißverstanden werden könnte, auf eine Kenntnis der Klägerin von 1984 generell unvertretbaren schädlichen Wirkungen des Medikaments komme es nicht an, wird das "berichtigt" durch die in den folgenden Sätzen festgestellte Kenntnis der Klägerin davon, daß man in der Klinik schon damals bemüht war, nur Hepatitis-C-sichere Präparate zu verabreichen, und daß die Verabreichung des kontaminierten Produkts nicht mehr vertretbar war.
Soweit die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Rechtsprechung zur Haftung wegen Instruktionsfehlern verweist, ist eine Zulassung der Revision ebenfalls nicht erforderlich, weil nicht ersichtlich ist, wie durch einen entsprechenden Hinweis an die Klägerin die tatsächlich weisungswidrige Verabreichung des nicht hitzesterilisierten Produkts hätte verhindert werden können.
Eine Abweichung von der Rechtsprechung des erkennenden Senats, die eine Zulassung der Revision erfordern würde, ist selbst dann nicht gegeben, wenn das Berufungsgericht von einer nicht tragenden Bemerkung in der Entscheidung vom 11. Januar 1994 (VI ZR 41/93 - NJW 1994, 932 ff.) abgewichen sein sollte. Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt insoweit die Aussage des ärztlichen Zeugen, der ersichtlich ohne medizinisch-naturwissenschaftlichen Beweis nicht eine Gewißheit wiedergeben, sondern nur einer (begründeten) Vermutung Ausdruck verleihen wollte. Auch eine solche "begründete Vermutung" aber machte die Erhebung einer Klage zumutbar und setzte die Verjährungsfrist in Lauf.
Eine Zulassung der Revision ist auch nicht wegen des Auslandsbezugs des Sachverhalts erforderlich. Die Nichtzulassungsbeschwerde zeigt nicht auf, daß die Frage der Verjährung bei Anwendung fremdstaatlichen Rechts zugunsten der Klägerin anders zu entscheiden wäre.
Eine willkürliche Würdigung der Zeugenaussage, wie sie die Nichtzulassungsbeschwerde beanstandet, ist nicht zu erkennen.
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist ebenfalls nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die mündliche Verhandlung wieder eröffnet und Krankenunterlagen beigezogen, aus denen sich zur Verjährungsfrage anderes ergeben konnte.
Schließlich hatte das Berufungsgericht in dem beanstandeten Hinweis zwar nicht das MDK-Gutachten angesprochen, aber erwähnt, daß die Unterlagen im Zusammenhang mit der Frage, wann die Klägerin Kenntnis von ihrer HCV-Erkrankung erlangt habe, von Bedeutung sein könnten. Das war nicht geeignet, bei der anwaltlich vertretenen Klägerin ein Vertrauen darauf zu begründen, daß das MDK-Gutachten zur Psyche der Klägerin, also zu einer anderen Frage, keine Anwendung finde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Streitwert: 127.822,97 €
Ende der Entscheidung
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