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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Urteil verkündet am 12.05.1998
Aktenzeichen: VI ZR 124/97
Rechtsgebiete: BGB, StVO


Vorschriften:

BGB § 823 Aa
StVO § 3
BGB § 823 Aa; StVO § 3

Bei Fehlen einer konkreten Gefahrenlage stellt allein der Umstand, daß ein Kraftfahrer mit einer Geschwindigkeit von 39 km/h an einer Verkehrsinsel mit Querungshilfe vorbeifährt und hierbei eine die Straße überquerende, zuvor durch parkende Fahrzeuge verdeckte Fußgängerin verletzt, noch kein schuldhaftes Verhalten i.S. des § 823 Abs. 1 BGB dar.

BGH, Urteil vom 12. Mai 1998 - VI ZR 124/97 - OLG Hamm LG Hagen


BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

VI ZR 124/97

Verkündet am: 12. Mai 1998

Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 1998 durch den Vorsitzenden Richter Groß und die Richter Dr. Lepa, Dr. Müller, Dr. Dressler und Dr. Greiner

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 27. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. Februar 1997 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 21. März 1996 wird zurückgewiesen, soweit mit dem Rechtsmittel die Abweisung der auf Ersatz immateriellen Schadens gerichteten Klage angegriffen worden ist.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Ersatz der Hälfte ihres materiellen und immateriellen Schadens aus einem Verkehrsunfall in Anspruch, der sich am 17. Juni 1992 gegen 9.25 Uhr in H. ereignet hat. Der Beklagte zu 1 - nachfolgend: Beklagter - befuhr mit seinem bei der Beklagten zu 2 versicherten Kfz, einem Geländewagen mit ungebremstem Anhänger, die A.-Straße in südlicher Fahrtrichtung. Kurz vor Einmündung der Z.-Straße ist die Fahrbahn durch eine Verkehrsinsel mit abgesenktem Durchgang geteilt und in Fahrtrichtung des Beklagten auf 3,25 m verengt. An dieser Stelle wurde die Klägerin als Fußgängerin beim Überqueren der Fahrbahn vom rechten Gehsteig aus vom Fahrzeug des Beklagten erfaßt und schwer verletzt, wobei für beide Parteien die Sicht durch einen von der früheren Beklagten zu 3 kurz vor der Unfallstelle auf dem rechten Parkstreifen abgestellten Kastenwagen stark behindert war.

Die Klägerin verlangt im wesentlichen eine Rente wegen des Verlustes ihrer Fähigkeit zur Haushaltsführung und wegen Eintritts der Pflegebedürftigkeit, ferner ein Schmerzensgeld (nach ihrer Vorstellung 30.000 DM) sowie Feststellung der hälftigen Ersatzpflicht für künftigen Schaden. Sie meint, die im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren festgestellte Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten sei mit 39 km/h angesichts der Sichtbehinderung durch den Kastenwagen zu hoch gewesen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des Rechtsmittels gegenüber der früheren Beklagten zu 3 die Leistungsansprüche gegen die Beklagten zu 1 und 2 dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und deren hälftige Ersatzpflicht für künftigen Schaden vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Dritte festgestellt. Mit der Revision erstreben die Beklagten Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

I.

Das Berufungsgericht bejaht die Ersatzpflicht der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung, weil die Geschwindigkeit des Beklagten an der Unfallstelle entgegen § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO mit 39 km/h deutlich zu hoch gewesen sei. Sie sei den Verkehrs- und Sichtverhältnissen nicht angepaßt gewesen, weil der Beklagte wegen der Verkehrsinsel, die mit ihrer Aussparung für einen Durchgang erkennbar als Querungshilfe für Fußgänger ausgestaltet sei, mit einem Überschreiten der Fahrbahn an dieser Stelle durch von rechts kommende Fußgänger habe rechnen müssen. Aufgrund des am rechten Fahrbahnrand sichtbehindernd abgestellten Kastenwagens habe er auch gewärtigen müssen, daß unaufmerksame, gleichwohl aber schutzbedürftige Fußgänger wie z.B. ältere Menschen oder Kinder plötzlich die Fahrbahn beträten und unter Mißachtung seines Vorfahrtsrechts zu überqueren suchten. Das Risiko des unvermittelten Auftauchens von Fußgängern jenseits des Transporters sei aufgrund der Tageszeit und der umgebenden Bebauung, vor allem aber wegen der Querungshilfe und der zwischen dem Wagen des Beklagten und den vorausfahrenden Fahrzeugen entstandenen Lücke ähnlich groß wie bei einem an einer Haltestelle haltenden Verkehrsomnibus, an dem allenfalls mit ausreichendem Sicherheitsabstand, Schrittgeschwindigkeit und unter Anspannung höchster Aufmerksamkeit vorbeigefahren werden dürfe.

Das erhebliche Mitverschulden der Klägerin sei im Klagantrag mit der Beschränkung ihrer Ansprüche auf die Hälfte hinreichend berücksichtigt, weil auf Beklagtenseite zu dem an sich geringeren Verschulden des Erstbeklagten die erhebliche Betriebsgefahr des Geländewagengespanns hinzutrete.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand.

1. Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß die - unstreitige - Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten an der Unfallstelle mit 39 km/h zu hoch gewesen sei.

a) Insoweit war, wie der erkennende Senat im Urteil vom 13. Februar 1990 - VI ZR 128/89 - VersR 1990, 535, 536 ausgeführt hat, eine geringere Geschwindigkeit nicht schon deshalb angezeigt, weil die befahrene Straße durch ein Wohngebiet führt. Nach der bestehenden Rechtslage ist ohne entsprechende verwaltungsmäßige Anordnung nach § 45 Abs. 1 StVO keine Geschwindigkeitsreduzierung geboten, wenn sie nicht durch konkrete örtliche Gefahrenmomente veranlaßt ist. Einen solchen Anlaß hat das Berufungsgericht bejaht, weil der Beklagte angesichts der konkreten Straßenverhältnisse mit einem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern auf der Fahrbahn habe rechnen müssen und er deshalb bei einer Geschwindigkeit von 39 km/h gegen das in § 3 Abs. 1 Satz 2 StVO enthaltene Sichtfahrgebot verstoßen habe. Indessen ist nach dieser Vorschrift eine Herabsetzung der Fahrgeschwindigkeit nur dann geboten, wenn der Fahrer den Verkehrsablauf nicht vollständig überblicken und deshalb auftretende Hindernisse und Gefahren nicht so rechtzeitig bemerken kann, um ihnen mit Sicherheit begegnen zu können. Dabei bezieht sich der Begriff der Unübersichtlichkeit nur auf die Fahrbahn, so daß eine Straßenstelle nicht schon dann unübersichtlich wird, wenn der Verkehrsablauf in der seitlichen Umgebung der Straße nicht voll überblickt werden kann (Senatsurteil vom 13. Februar 1990 aaO; BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 - III ZR 205/83 - NJW 1985, 1950, 1951; vgl. auch OLG Köln, VRS 67, 140; OLG Hamm, VRS 82, 12; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 34. Aufl., StVO, § 3 Rdn. 14). Betrifft mithin das Sichtfahrgebot nur die Sicht vor dem Fahrzeug, so begründen parkende Fahrzeuge gerade im Stadtverkehr im allgemeinen keine Unübersichtlichkeit im dargelegten Sinn (BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 (aaO). Soweit die Klägerin mit der Revisionserwiderung unter Hinweis auf das letztgenannte Urteil die Auffassung vertritt, die Stelle sei dadurch unübersichtlich geworden, daß durch den parkenden Kastenwagen eine Engstelle geschaffen worden sei, infolge derer der Beklagte den gebotenen Sicherheitsabstand nicht habe einhalten können, kann dies den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht mit einer die Verurteilung tragenden Eindeutigkeit entnommen werden.

b) Zutreffend verweist die Revision auch auf den Vertrauensgrundsatz, wonach sich der Kraftfahrer nicht ohne besondere Anhaltspunkte darauf einstellen muß, daß unbeaufsichtigte Kinder oder andere Fußgänger zwischen parkenden Fahrzeugen unvorsichtig die Fahrbahn betreten (Senatsurteile vom 25. September 1990 - VI ZR 19/90 - VersR 1990, 1366 und vom 5. Mai 1992 - VI ZR 262/91 - VersR 1992, 890 BGH, Urteil vom 21. Februar 1985 (aaO); vgl. auch Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht aaO, § 25 Rdn. 38, 39 m.w.N.). Nach diesem Grundsatz wird die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe wegen des sichtbehindernd abgestellten Kastenwagens damit rechnen müssen, daß unaufmerksame, gleichwohl aber schutzbedürftige Fußgänger plötzlich die Fahrbahn beträten, nicht durch tatsächliche Anhaltspunkte für eine konkrete Gefahrenlage gestützt. Die seitliche Sichtbehinderung war unter den Umständen des Streitfalls auch nicht geeignet, eine Verpflichtung des Kraftfahrers zu besonderer Rücksichtnahme im Sinne des § 3 Abs. 2 a StVO zu begründen. Der erkennende Senat hat in den vorgenannten Urteilen vom 25. September 1990 und 5. Mai 1992 (jew. aaO) sowie im Urteil vom 19. April 1994 (VI ZR 219/93 - VersR 1994, 739) auch im Hinblick auf dieses besondere Sorgfaltsgebot jeweils darauf abgehoben, ob aufgrund der konkreten Verkehrssituation mit dem unerwarteten Auftauchen von Verkehrsteilnehmern zu rechnen war. Wenn es auch bei den durch § 3 Abs. 2 a StVO besonders geschützten Personen keiner Anzeichen von Gebrechlichkeit u.ä. bedarf, so muß doch nach dem Schutzzweck der Vorschrift jedenfalls ihre Annäherung an die Fahrbahn erkennbar sein. Ebenso wie der Kraftfahrer mangels besonderer Anhaltspunkte grundsätzlich nicht damit zu rechnen braucht, daß zwischen geparkten Kraftfahrzeugen ein für ihn zuvor nicht erkennbares kleines Kind auf die Straße läuft, muß er ohne solche Anhaltspunkte auch nicht damit rechnen, daß ein durch ein größeres Fahrzeug verdeckter Erwachsener plötzlich die Fahrbahn betritt. Daß auch im Schutzbereich dieser Vorschrift besondere Anzeichen für eine Gefährdung erforderlich sind, wird durch das Senatsurteil vom 21. Dezember 1993 - VI ZR 246/92 - VersR 1994, 326 verdeutlicht, wonach es für den Vorwurf fehlerhaften Verhaltens einer konkreten Gefahrenlage nur dann nicht bedarf, wenn durch ein Gefahrenzeichen (dort: Zeichen 136 zu § 40 StVO) darauf hingewiesen wird, daß mit dem plötzlichen Betreten der Fahrbahn durch Kinder zu rechnen und deshalb die Geschwindigkeit zu reduzieren ist. Eine konkrete Gefahrenlage kann jedoch den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht entnommen werden und wird auch durch dessen Hinweise auf Tageszeit, Bebauung und die Lücke zwischen dem Fahrzeug des Beklagten und dem vorausgehenden Verkehr nicht dargelegt.

2. Dem Berufungsgericht kann ferner nicht gefolgt werden, soweit es eine Herabsetzung der Geschwindigkeit entsprechend den Grundsätzen für das Vorbeifahren an einem an einer Haltestelle haltenden Verkehrsomnibus für erforderlich erachtet. Dabei hat es zwar entgegen der Auffassung der Revision nicht verkannt, daß der insoweit einschlägige § 20 Abs. 1 StVO schon seinem Wortlaut nach nicht auf den Streitfall anwendbar ist. Daß das Berufungsgericht insoweit nur eine entsprechende Anwendung in Betracht gezogen hat, ergibt sich schon aus der Formulierung, das Risiko des Auftauchens von Fußgängern sei "nicht vergleichbar, aber doch ähnlich hoch einzuschätzen" wie beim Vorbeifahren an einem Omnibus. Das Berufungsgericht hat mithin lediglich für den Streitfall eine vergleichbar erhöhte Sorgfaltspflicht des Kraftfahrers aus der Erwägung herleiten wollen, daß im Bereich der Verkehrsinsel ähnlich wie bei einem haltenden Omnibus mit dem plötzlichen Auftauchen von Fußgängern zu rechnen und deshalb wegen der Sichtbehinderung durch den Kastenwagen eine Herabsetzung der Geschwindigkeit geboten gewesen sei. Diese Gleichstellung ist jedoch in der Sache nicht gerechtfertigt. Die durch § 20 Abs. 1 StVO begründete besondere Sorgfaltspflicht zielt nämlich auf eine spezielle Gefahrenlage ab, weil es erfahrungsgemäß häufig vorkommt, daß Fußgänger unmittelbar nach Verlassen des Omnibusses unvorsichtig die Straßenseite zu wechseln suchen. Deshalb besteht bei diesem Sachverhalt die typische Gefahr, daß zunächst vom Omnibus verdeckte Fußgänger plötzlich auf die Fahrbahn treten. Demgegenüber macht die im Streitfall zu beurteilende Querungshilfe nach den oben dargelegten Grundsätzen eine weitere Herabsetzung der Geschwindigkeit nur im Falle einer konkreten Gefahrenlage erforderlich. Insoweit kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß es sich ersichtlich nicht um einen markierten Fußgängerüberweg im Sinne des § 26 StVO mit der Folge eines Vorrangs der Fußgängerin gehandelt hat und daß es für solche Querungshilfen an einer den §§ 20 Abs. 1 oder 26 Abs. 1 StVO entsprechenden Regelung fehlt.

III.

Da das angefochtene Urteil ausschließlich auf eine schuldhafte Verursachung des Unfalls durch den Beklagten gestützt ist und diese Beurteilung aus den oben dargelegten Gründen keinen Bestand haben kann, wird das Berufungsgericht bei seiner erneuten Entscheidung zu prüfen haben, ob die Ersatzpflicht der Beklagten unter dem Blickpunkt der Gefährdungshaftung nach § 7 Abs. 1 StVG begründet ist oder ob der Unfall, wie die Beklagten meinen, ein unabwendbares Ereignis im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG darstellt. Eine abschließende Entscheidung dieser Frage durch den erkennenden Senat (§ 565 Abs. 3 ZPO) ist nicht zweckmäßig, weil der Prüfung dieser Anspruchsgrundlage durch das Berufungsgericht nicht vorgegriffen werden soll.

Ende der Entscheidung

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