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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesgerichtshof
Beschluss verkündet am 26.03.2007
Aktenzeichen: VI ZR 125/06
Rechtsgebiete: ZPO


Vorschriften:

ZPO § 544 Abs. 4 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

VI ZR 125/06

vom 26. März 2007

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. März 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr beschlossen:

Tenor:

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 6. März 2007 gegen den Senatsbeschluss vom 13. Februar 2007 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rügeverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Gründe:

Die zulässige Gehörsrüge (§§ 555 Abs. 1 Satz 1, 321a Abs. 4 ZPO) ist nicht begründet.

Nach Art. 103 Abs. 1 GG sind die Gerichte verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04 - NJW 2005, 1432 f.). Art. 103 Abs. 1 GG gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts teilweise oder ganz unberücksichtigt lassen (vgl. BVerfGE 21, 191, 194; 70, 288, 294; st.Rspr.). Nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO kann das Revisionsgericht von einer Begründung des Beschlusses, mit dem es über die Nichtzulassungsbeschwerde entscheidet, absehen, wenn diese nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

Von dieser Möglichkeit hat der Senat im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Bei der Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde hat er das mit der Anhörungsrüge der Beklagten als übergangen beanstandete Vorbringen in vollem Umfang - insbesondere auch hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Verfahrensgrundrechten - geprüft, ihm aber keine Gründe für eine Zulassung der Revision entnehmen können. Soweit das Vorbringen über eine abweichende Beweiswürdigung (vgl. § 559 Abs. 2 ZPO) hinausgeht, ist ein Verstoß gegen das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) oder gegen Art. 103 Abs. 1 GG nicht gegeben. Das Berufungsgericht durfte im Übrigen bei seiner Gesamtwürdigung des Parteivortrags und der angebotenen und eingeholten Beweise insbesondere den zeitlichen Zusammenhang berücksichtigen, in welchem einzelne Beweismittel aufgefunden wurden. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass das Berufungsgericht sich nicht mit allgemeinen Ausführungen über die finanziellen Möglichkeiten des F. B. sen. für einen Erwerb von Aktien zufrieden gegeben, sondern Anhaltspunkte für den behaupteten Erwerb der dem Wertpapierbereinigungsverfahren zugrunde liegenden D. -B. -Aktien vermisst hat.

Ende der Entscheidung

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